2234-2-UK Schulordnung für die Realschulen (Realschulordnung - RSO) Vom 18. Juli 2007Fundstelle: GVBl 2007, S. 458
Schulordnung für die Realschulen (Realschulordnung - RSO) vom 18. Juli 2007 (GVBl S. 458, ber. S. 585; BayRS 2234-2-UK), geändert durch § 2 der Verordnung vom 6. Juli 2009 (GVBl S. 308; ber. S. 346) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 19
Amtszeit des Elternbeirats und
Mitgliedschaft
(1) 1 Die
Amtszeit des Elternbeirats beträgt zwei Jahre. 2 Sie beginnt am Ersten des Monats, der auf
die Wahl folgt. 3 Zur
gleichen Zeit endet die Amtszeit des bisherigen Elternbeirats.
(2) Die Tätigkeit im Elternbeirat ist ehrenamtlich.
(3) 1 Die
Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf der Amtszeit, dem Ausscheiden des Kindes aus
der Schule, der Niederlegung des Ehrenamtes oder dem Verlust der Wählbarkeit.
2 An die
Stelle ausgeschiedener Mitglieder rücken für die restliche Dauer der Amtszeit
die Ersatzleute in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen nach.
(4) 1 Eheleute
können nicht gleichzeitig demselben Elternbeirat angehören. 2 Das Gleiche gilt für Erziehungsberechtigte
und eine von ihnen ermächtigte Person im Sinn des Art. 68
Satz 2 BayEUG
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