2210-1-1-3-UK/WFK

Verordnung über die Qualifikation für ein Studium
an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den
staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen
(Qualifikationsverordnung - QualV)

Vom 2. November 2007

Fundstelle: GVBl 2007, S. 767

Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen (Qualifikationsverordnung - QualV) vom 2. November 2007 (GVBl S. 767, BayRS 2210-1-1-3-UK/WFK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. April 2011 (GVBl S. 208)

Ausgabe im Zusammenhang

Änderungen

1.
mehrfach geänd. (V v. 25.9.2008, 785)
2.
mehrfach geänd. (V v. 16.7.2009, 335)
3.
mehrfach geänd. (3. V v. 13.4.2011, 208)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 1
Qualifikation für ein Studium an staatlichen Universitäten

§ 1 Qualifikationsmöglichkeiten
§ 2 Allgemeine Hochschulreife - im Freistaat Bayern
außerhalb des Hochschulbereichs erworben
§ 3 Allgemeine Hochschulreife - im Freistaat Bayern
innerhalb des Hochschulbereichs erworben
§ 4 Fachgebundene Hochschulreife - im Freistaat Bayern
außerhalb des Hochschulbereichs erworben
§ 5 Fachgebundene Hochschulreife - im Freistaat Bayern
innerhalb des Hochschulbereichs erworben
§ 6 Allgemeine Hochschulreife - im Inland
außerhalb des Hochschulbereichs erworben
§ 7 Allgemeine Hochschulreife - im Inland
innerhalb des Hochschulbereichs erworben
§ 8 Fachgebundene Hochschulreife - im Inland
außerhalb des Hochschulbereichs erworben
§ 9 Fachgebundene Hochschulreife - im Inland
innerhalb des Hochschulbereichs erworben
§ 10 Allgemeine Hochschulreife - im Ausland
außerhalb des Hochschulbereichs erworben
§ 11 Sonstige Nachweise der Hochschulreife
- im Ausland erworben
§ 12 Zentrale Eignungsprüfung für Sportstudiengänge
§ 13 Prüfungsausschuss für die Eignungsprüfung
in Sportstudiengängen
§ 14 Prüfungskommissionen für die Eignungsprüfung
in Sportstudiengängen
§ 15 Prüfungsmodalitäten für die Eignungsprüfung
in Sportstudiengängen

Abschnitt 2
Qualifikation für ein Studium an staatlichen Kunsthochschulen

§ 16 Qualifikation für ein Studium an
Akademien der Bildenden Künste
§ 17 Qualifikation für ein Studium an
Hochschulen für Musik
§ 18 Qualifikation für ein Studium an der
Hochschule für Fernsehen und Film
§ 19 Eignungsprüfung und Altersgrenzen für
das Studium an Kunsthochschulen und für
entsprechende Studiengänge an anderen Hochschulen

Abschnitt 3
Qualifikation für ein Studium an staatlichen Fachhochschulen

§ 20 Qualifikationsmöglichkeiten
§ 21 Fachhochschulreife - im Freistaat Bayern
außerhalb des Hochschulbereichs erworben
§ 22 Fachgebundene Fachhochschulreife
- im Freistaat Bayern
außerhalb des Hochschulbereichs erworben
§ 23 Fachgebundene Fachhochschulreife
- im Freistaat Bayern
innerhalb des Hochschulbereichs erworben
§ 24 Fachhochschulreife - im Inland außerhalb des
Hochschulbereichs erworben
§ 25 Fachgebundene Fachhochschulreife - im Inland
innerhalb des Hochschulbereichs erworben
§ 26 Nachweise der Fachhochschulreife oder
fachgebundenen Fachhochschulreife
- im Ausland erworben
§ 27 Eignungsprüfung für Fachhochschulstudiengänge
§ 28 Qualifikation für ein Studium in gemeinsamen Studiengängen
der Fachhochschule Neu-Ulm und der Hochschule Ulm

Abschnitt 4
Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte

§ 29 Allgemeiner Hochschulzugang
für Absolventen und Absolventinnen
einer beruflichen Fortbildungsprüfung
§ 30 Fachgebundener Hochschulzugang für qualifizierte Berufstätige
§ 31 Hochschulzugangsprüfung
§ 32 Probestudium
§ 33 Wechsel beruflich qualifizierter Studierender an eine bayerische Hochschule

Abschnitt 5
Nachweis der Eignung für Studiengänge
mit besonderen qualitativen Anforderungen

§ 34 Eignungsfeststellungsverfahren

Abschnitt 6
Qualifikation zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen

§ 35 Gaststudierende

Abschnitt 7
Qualifikation für ein Studium an
staatlich anerkannten Hochschulen

§ 36 Qualifikationsvoraussetzungen

Abschnitt 8
Zuständigkeits-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 37 Zuständigkeiten
§ 38 Fortgeltung von Altberechtigungen
§ 39 Immatrikulation an Hochschulen
ohne Hochschulreife oder Fachhochschulreife
§ 40 Anerkennung von Qualifikationen im Einzelfall
§ 41 Inkrafttreten, Außerkrafttreten





Es erlassen auf Grund von

1.
Art. 43 Abs. 7, Art. 44 Abs. 2 Sätze 1, 2 und 4, Abs. 3, Abs. 4 Satz 5 und Abs. 5, Art. 45 Abs. 2, Art. 50 Nr. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 106 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2007 (GVBl S. 532, ber. S. 585),
das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus,
2.
Art. 43 Abs. 7 und 8, Art. 106 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2007 (GVBl S. 532, ber. S. 585),
das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst,

folgende Verordnung: