2210-1-1-3-UK/WFK

Verordnung über die Qualifikation für ein Studium
an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den
staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen
(Qualifikationsverordnung - QualV)

Vom 2. November 2007

Fundstelle: GVBl 2007, S. 767

Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen (Qualifikationsverordnung - QualV) vom 2. November 2007 (GVBl S. 767, BayRS 2210-1-1-3-UK/WFK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. April 2011 (GVBl S. 208)

Ausgabe im Zusammenhang

Zur Inhaltsübersicht

§ 9

Fachgebundene Hochschulreife - im Inland
innerhalb des Hochschulbereichs erworben

1 Die fachgebundene Hochschulreife wird außerdem nachgewiesen durch ein außerhalb des Freistaates Bayern im Inland erworbenes Zeugnis über eine bestandene

1.
Vorprüfung an einer Universität für den gleichen oder einen eng verwandten Studiengang;
2.
Zwischenprüfung in einem Magisterstudiengang an einer Universität für einen dem Hauptfach des Magisterstudiengangs entsprechenden oder eng verwandten Studiengang;
3.
Zwischenprüfung in einem Studiengang, der mit einer Staatsprüfung abgeschlossen wird, für den gleichen Studiengang;
4.
Vorprüfung in einem Fachhochschulstudiengang für einen eng verwandten Studiengang an einer Universität oder Kunsthochschule.

2 Für ein außerhalb des Freistaates Bayern im Inland erworbenes Zeugnis über eine bestandene Vorprüfung an einer Gesamthochschule mit dem Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der Brückenkurse gilt Satz 1 Nr. 1 entsprechend; ohne Nachweis der Brückenkurse gilt Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit Satz 4 entsprechend. 3 Den in Satz 1 Nrn. 1 und 4 sowie in Satz 2 genannten Zeugnissen über eine bestandene Vorprüfung entspricht der Nachweis von erfolgreichen Prüfungsleistungen auf der Grundlage von Leistungspunkten gemäß Art. 61 Abs. 4 BayHSchG , die in einem entsprechenden grundständigen Studiengang nach den Festlegungen der jeweiligen Prüfungsordnung innerhalb der ersten zwei Fachsemester erreicht werden sollen. 4 Im Fall einer bestandenen Vorprüfung gemäß Satz 1 Nr. 4 oder einem Nachweis gemäß Satz 3 ist außerdem mindestens die fachgebundene Fachhochschulreife nachzuweisen; § 5 Nr. 1 Halbsatz 3 findet entsprechende Anwendung.