2210-1-1-3-UK/WFK Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen (Qualifikationsverordnung - QualV) Vom 2. November 2007Fundstelle: GVBl 2007, S. 767
Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen (Qualifikationsverordnung - QualV) vom 2. November 2007 (GVBl S. 767, BayRS 2210-1-1-3-UK/WFK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. April 2011 (GVBl S. 208) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 9
Fachgebundene Hochschulreife -
im Inland
innerhalb des Hochschulbereichs erworben
1 Die
fachgebundene Hochschulreife wird außerdem nachgewiesen durch ein außerhalb
des Freistaates Bayern im Inland erworbenes Zeugnis über eine bestandene
- 1.
Vorprüfung an einer Universität für den
gleichen oder einen eng verwandten Studiengang;
- 2.
Zwischenprüfung in einem Magisterstudiengang an einer Universität
für einen dem Hauptfach des Magisterstudiengangs entsprechenden oder eng verwandten
Studiengang;
- 3.
Zwischenprüfung in einem Studiengang, der mit einer Staatsprüfung
abgeschlossen wird, für den gleichen Studiengang;
- 4.
Vorprüfung in einem Fachhochschulstudiengang für einen eng
verwandten Studiengang an einer Universität oder Kunsthochschule.
2 Für
ein außerhalb des Freistaates Bayern im Inland erworbenes Zeugnis über
eine bestandene Vorprüfung an einer Gesamthochschule mit dem Nachweis der erfolgreichen
Absolvierung der Brückenkurse gilt Satz 1 Nr. 1 entsprechend; ohne Nachweis
der Brückenkurse gilt Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit Satz 4 entsprechend. 3 Den in Satz 1
Nrn. 1 und 4 sowie in Satz 2 genannten Zeugnissen über eine bestandene Vorprüfung
entspricht der Nachweis von erfolgreichen Prüfungsleistungen auf der Grundlage
von Leistungspunkten gemäß
Art. 61
Abs. 4 BayHSchG
, die in einem entsprechenden grundständigen Studiengang nach den Festlegungen
der jeweiligen Prüfungsordnung innerhalb der ersten zwei Fachsemester erreicht
werden sollen. 4 Im
Fall einer bestandenen Vorprüfung gemäß Satz 1 Nr. 4 oder einem Nachweis
gemäß Satz 3 ist außerdem mindestens die fachgebundene Fachhochschulreife
nachzuweisen; § 5 Nr. 1 Halbsatz 3
findet entsprechende Anwendung. |