2210-1-1-3-UK/WFK Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen (Qualifikationsverordnung - QualV) Vom 2. November 2007Fundstelle: GVBl 2007, S. 767
Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen (Qualifikationsverordnung - QualV) vom 2. November 2007 (GVBl S. 767, BayRS 2210-1-1-3-UK/WFK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. April 2011 (GVBl S. 208) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 4
Fachgebundene Hochschulreife -
im Freistaat Bayern
außerhalb des Hochschulbereichs erworben
Die fachgebundene Hochschulreife wird nachgewiesen durch ein
im Freistaat Bayern erworbenes
- 1.
Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife einer öffentlichen
oder staatlich anerkannten Fachoberschule oder Berufsoberschule,
- 2.
Zeugnis der Fachhochschulreife nach bestandener staatlicher Ergänzungsprüfung
in Verbindung mit dem Abschlusszeugnis einer öffentlichen oder staatlich anerkannten
Fachakademie bei einer Prüfungsgesamtnote „sehr gut“ in jedem der
beiden Zeugnisse,
- 3.
Zeugnis über die Abschlussprüfung am Staatsinstitut für
die Ausbildung von Förderlehrern zusammen mit einer Urkunde des Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus über den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife
gemäß
§ 24
der Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern
(Förderlehrerstudienordnung - FölSO)
vom 24. Juni 2008 (GVBl S. 399, BayRS 2038-3-4-9-1-UK) in der jeweils geltenden
Fassung,
- 4.
Zeugnis über die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung
am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (Abteilungen I, II, III
und V) zusammen mit einer Urkunde des Staatsministeriums für Unterricht und
Kultus über den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäß
§ 38
der Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern
(FISO)
vom 9. August 2005 (GVBl S. 436, ber. S. 516, BayRS 2038-3-4-8-7-UK) in der jeweils
geltenden Fassung,
- 5.
Zeugnis über die Abschlussprüfung an der Abteilung IV des Staatsinstituts
für die Ausbildung von Fachlehrern jeweils zusammen mit einer Urkunde des Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus über den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife
gemäß
§ 29
der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das Lehramt der
Fachlehrer für gewerblich-technische Berufe, der Fachlehrer für Hauswirtschaft
und der Fachlehrer für Schreibtechnik an beruflichen Schulen in Bayern (ZAPOFlB)
vom 21. April 1997 (GVBl S. 154, BayRS 2038-3-4-7-6-UK) in der jeweils geltenden
Fassung,
jedoch jeweils nur für einschlägige Studiengänge; diese legt das
Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Benehmen mit dem Staatsministerium
für Wissenschaft, Forschung und Kunst fest. |