2210-1-1-3-UK/WFK Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen (Qualifikationsverordnung - QualV) Vom 2. November 2007Fundstelle: GVBl 2007, S. 767
Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen (Qualifikationsverordnung - QualV) vom 2. November 2007 (GVBl S. 767, BayRS 2210-1-1-3-UK/WFK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. April 2011 (GVBl S. 208) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 39
Immatrikulation an Hochschulen
ohne Hochschulreife oder Fachhochschulreife
Eine Immatrikulation als Studierender oder Studierende ist
ohne Hochschulreife oder Fachhochschulreife möglich
- 1.
an Universitäten im Studiengang Vorbereitungsstudium
für ausländische Studienbewerber und Studienbewerberinnen für Studierende
am Studienkolleg bei den Universitäten des Freistaates Bayern;
- 2.
an Fachhochschulen im Studiengang Vorbereitungsstudium für ausländische
Studienbewerber und Studienbewerberinnen für Studierende am Studienkolleg bei
den Fachhochschulen des Freistaates Bayern.
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