2210-1-1-3-UK/WFK Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen (Qualifikationsverordnung - QualV) Vom 2. November 2007Fundstelle: GVBl 2007, S. 767
Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen (Qualifikationsverordnung - QualV) vom 2. November 2007 (GVBl S. 767, BayRS 2210-1-1-3-UK/WFK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. April 2011 (GVBl S. 208) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 29
Allgemeiner Hochschulzugang
für Absolventen und Absolventinnen
einer beruflichen Fortbildungsprüfung
(1) 1 Der
allgemeine Zugang zur Hochschule gemäß
Art. 45 Abs. 1
BayHSchG
wird nachgewiesen durch ein im Freistaat Bayern erworbenes
- 1.
Zeugnis über die bestandene, nach den Bestimmungen
des
Berufsbildungsgesetzes
oder der
Handwerksordnung
abgelegte Meisterprüfung oder
- 2.
Zeugnis über die bestandene, vom Staatsministerium für Unterricht
und Kultus der Meisterprüfung gleichgestellte berufliche Fortbildungsprüfung,
wobei jede berufliche Fortbildungsprüfung, die nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes
oder der Handwerksordnung abgelegt wurde und deren vorbereitender Lehrgang einen
Stundenumfang von insgesamt mindestens 400 Stunden umfasst, als der Meisterprüfung
gleichgestellt gilt, oder
- 3.
Zeugnis über die bestandene Abschlussprüfung einer öffentlichen
oder staatlich anerkannten Fachschule oder Fachakademie; Absolventen und Absolventinnen
einer Fachakademie für Sozialpädagogik haben darüber hinaus auch die
Urkunde über die staatliche Anerkennung zum ,Staatlich anerkannten Erzieher’
bzw. zur ,Staatlich anerkannten Erzieherin’ oder eine gesonderte Bescheinigung
über das Bestehen des Berufspraktikums vorzulegen.
2 Der
allgemeine Zugang nach Satz 1 setzt voraus, dass ein Beratungsgespräch an der
Hochschule absolviert wurde, an der das Studium aufgenommen werden soll; die Hochschule
stellt hierüber eine Bescheinigung aus. 3 Zusätzlich
sind die Durchschnittsnote der beruflichen Fortbildungsprüfung und das Datum
des Erwerbs der Studienberechtigung zu bescheinigen. 4 Das von einer bayerischen Hochschule bescheinigte
Beratungsgespräch wird von einer anderen Hochschule anerkannt.
(2) Für außerhalb des Freistaates Bayern im Inland
erworbene Bildungsnachweise
- 1.
im Sinn von Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3 gilt Abs. 1 entsprechend,
- 2.
im Sinn von Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gilt Abs. 1 entsprechend, wenn die Prüfung
gemäß den Bestimmungen der vom zuständigen Bundesministerium nach
§ 53
des Berufsbildungsgesetzes
oder
§ 42
der Handwerksordnung
erlassenen Fortbildungsordnung abgelegt wurde; im Übrigen gelten sie als Nachweis
des allgemeinen Zugangs zur Hochschule gemäß
Art. 45
Abs. 1 BayHSchG
nur, wenn sie im Rahmen des Zulassungs- und/oder Immatrikulationsverfahrens von
der Hochschule als gleichwertig im Sinn von Abs. 1 Satz 1 anerkannt worden sind;
in Zweifelsfällen ist die im Freistaat Bayern örtlich zuständige Stelle
nach
§ 71
des Berufsbildungsgesetzes
zu beteiligen; Abs. 1 Sätze 2 bis 4 finden Anwendung.
(3) 1 Bildungsnachweise,
die im Ausland erworben wurden, gelten als Nachweis des allgemeinen Zugangs zur Hochschule
gemäß
Art. 45
Abs. 1 BayHSchG
nur, wenn sie im Rahmen des Zulassungs- und/oder Immatrikulationsverfahrens von
der Hochschule als gleichwertig im Sinn von Abs. 1 Satz 1 anerkannt worden sind;
in Zweifelsfällen ist die im Freistaat Bayern örtlich zuständige Stelle
nach
§ 71
des Berufsbildungsgesetzes
zu beteiligen. 2 Abs.
1 Sätze 2 bis 4 finden Anwendung.
(4) 1 Der
allgemeine Zugang zur Hochschule gemäß
Art. 45
Abs. 1 BayHSchG
kann auch nachgewiesen werden durch
- 1.
eine Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 gleichwertige Qualifikation im
Sinn des Seemannsgesetzes (staatliche Befähigungszeugnisse für den nautischen
oder technischen Schiffsdienst) oder
- 2.
einen Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 gleichwertigen Abschluss nach einer landesrechtlichen
Fortbildungsregelung für Berufe im Gesundheitswesen sowie im Bereich der sozialpflegerischen
und sozialpädagogischen Berufe.
2 Abs.
1 Sätze 2 bis 4 finden Anwendung.
(5) Unberührt bleibt das zusätzliche Bestehen einer
Eignungsprüfung in den Fällen des
Art. 44
Abs. 2 Sätze 1 und 4 sowie Abs. 3 BayHSchG
oder eines Eignungsfeststellungsverfahrens gemäß
Art. 44
Abs. 4 BayHSchG
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