2210-1-1-3-UK/WFK

Verordnung über die Qualifikation für ein Studium
an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den
staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen
(Qualifikationsverordnung - QualV)

Vom 2. November 2007

Fundstelle: GVBl 2007, S. 767

Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen (Qualifikationsverordnung - QualV) vom 2. November 2007 (GVBl S. 767, BayRS 2210-1-1-3-UK/WFK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. April 2011 (GVBl S. 208)

Ausgabe im Zusammenhang

Zur Inhaltsübersicht

§ 29

Allgemeiner Hochschulzugang
für Absolventen und Absolventinnen
einer beruflichen Fortbildungsprüfung

(1) 1 Der allgemeine Zugang zur Hochschule gemäß Art. 45 Abs. 1 BayHSchG wird nachgewiesen durch ein im Freistaat Bayern erworbenes

1.
Zeugnis über die bestandene, nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung abgelegte Meisterprüfung oder
2.
Zeugnis über die bestandene, vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus der Meisterprüfung gleichgestellte berufliche Fortbildungsprüfung, wobei jede berufliche Fortbildungsprüfung, die nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung abgelegt wurde und deren vorbereitender Lehrgang einen Stundenumfang von insgesamt mindestens 400 Stunden umfasst, als der Meisterprüfung gleichgestellt gilt, oder
3.
Zeugnis über die bestandene Abschlussprüfung einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschule oder Fachakademie; Absolventen und Absolventinnen einer Fachakademie für Sozialpädagogik haben darüber hinaus auch die Urkunde über die staatliche Anerkennung zum ,Staatlich anerkannten Erzieher’ bzw. zur ,Staatlich anerkannten Erzieherin’ oder eine gesonderte Bescheinigung über das Bestehen des Berufspraktikums vorzulegen.

2 Der allgemeine Zugang nach Satz 1 setzt voraus, dass ein Beratungsgespräch an der Hochschule absolviert wurde, an der das Studium aufgenommen werden soll; die Hochschule stellt hierüber eine Bescheinigung aus. 3 Zusätzlich sind die Durchschnittsnote der beruflichen Fortbildungsprüfung und das Datum des Erwerbs der Studienberechtigung zu bescheinigen. 4 Das von einer bayerischen Hochschule bescheinigte Beratungsgespräch wird von einer anderen Hochschule anerkannt.

(2) Für außerhalb des Freistaates Bayern im Inland erworbene Bildungsnachweise

1.
im Sinn von Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3 gilt Abs. 1 entsprechend,
2.
im Sinn von Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gilt Abs. 1 entsprechend, wenn die Prüfung gemäß den Bestimmungen der vom zuständigen Bundesministerium nach § 53 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42 der Handwerksordnung erlassenen Fortbildungsordnung abgelegt wurde; im Übrigen gelten sie als Nachweis des allgemeinen Zugangs zur Hochschule gemäß Art. 45 Abs. 1 BayHSchG nur, wenn sie im Rahmen des Zulassungs- und/oder Immatrikulationsverfahrens von der Hochschule als gleichwertig im Sinn von Abs. 1 Satz 1 anerkannt worden sind; in Zweifelsfällen ist die im Freistaat Bayern örtlich zuständige Stelle nach § 71 des Berufsbildungsgesetzes zu beteiligen; Abs. 1 Sätze 2 bis 4 finden Anwendung.

(3) 1 Bildungsnachweise, die im Ausland erworben wurden, gelten als Nachweis des allgemeinen Zugangs zur Hochschule gemäß Art. 45 Abs. 1 BayHSchG nur, wenn sie im Rahmen des Zulassungs- und/oder Immatrikulationsverfahrens von der Hochschule als gleichwertig im Sinn von Abs. 1 Satz 1 anerkannt worden sind; in Zweifelsfällen ist die im Freistaat Bayern örtlich zuständige Stelle nach § 71 des Berufsbildungsgesetzes zu beteiligen. 2 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 finden Anwendung.

(4) 1 Der allgemeine Zugang zur Hochschule gemäß Art. 45 Abs. 1 BayHSchG kann auch nachgewiesen werden durch

1.
eine Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 gleichwertige Qualifikation im Sinn des Seemannsgesetzes (staatliche Befähigungszeugnisse für den nautischen oder technischen Schiffsdienst) oder
2.
einen Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 gleichwertigen Abschluss nach einer landesrechtlichen Fortbildungsregelung für Berufe im Gesundheitswesen sowie im Bereich der sozialpflegerischen und sozialpädagogischen Berufe.

2 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 finden Anwendung.

(5) Unberührt bleibt das zusätzliche Bestehen einer Eignungsprüfung in den Fällen des Art. 44 Abs. 2 Sätze 1 und 4 sowie Abs. 3 BayHSchG oder eines Eignungsfeststellungsverfahrens gemäß Art. 44 Abs. 4 BayHSchG .