2210-1-1-3-UK/WFK

Verordnung über die Qualifikation für ein Studium
an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den
staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen
(Qualifikationsverordnung - QualV)

Vom 2. November 2007

Fundstelle: GVBl 2007, S. 767

Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen (Qualifikationsverordnung - QualV) vom 2. November 2007 (GVBl S. 767, BayRS 2210-1-1-3-UK/WFK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. April 2011 (GVBl S. 208)

Ausgabe im Zusammenhang

Zur Inhaltsübersicht

§ 2

Allgemeine Hochschulreife - im Freistaat Bayern
außerhalb des Hochschulbereichs erworben

Die allgemeine Hochschulreife wird nachgewiesen durch ein im Freistaat Bayern erworbenes

1.
Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife eines öffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasiums, Abendgymnasiums oder Instituts zur Erlangung der Hochschulreife (Kolleg);
2.
Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachoberschule oder Berufsoberschule (§ 4 Nr. 1) in Verbindung mit dem Zeugnis einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachoberschule oder Berufsoberschule über den Nachweis der notwendigen Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache;
3.
Zeugnis über die bestandene Prüfung für den Hochschulzugang von besonders befähigten Berufstätigen (Begabtenprüfung);
4.
Zeugnis über die bestandene Abschlussprüfung des Lehrgangs der Bundeswehrfachschulen zur Erlangung des Bildungsstands, der der allgemeinen Hochschulreife entspricht, zusammen mit einer Urkunde des Ministerialbeauftragten für die Gymnasien in Oberbayern-West;
5.
Zeugnis über das Bestehen der Abschlussprüfung gemäß §§ 1 , 5 der Ordnung über die Ausbildung und Prüfungen in den Sonderlehrgängen für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz (Aussiedlerlehrgangs- und Prüfungsordnung - ALPO) vom 17. Juni 1996 (GVBl S. 249, BayRS 2235-5-1-UK) in der jeweils geltenden Fassung.