2210-1-1-3-UK/WFK Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen (Qualifikationsverordnung - QualV) Vom 2. November 2007Fundstelle: GVBl 2007, S. 767
Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen (Qualifikationsverordnung - QualV) vom 2. November 2007 (GVBl S. 767, BayRS 2210-1-1-3-UK/WFK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. April 2011 (GVBl S. 208) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 2
Allgemeine Hochschulreife - im
Freistaat Bayern
außerhalb des Hochschulbereichs erworben
Die allgemeine Hochschulreife wird nachgewiesen durch ein
im Freistaat Bayern erworbenes
- 1.
Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife eines öffentlichen
oder staatlich anerkannten Gymnasiums, Abendgymnasiums oder Instituts zur Erlangung
der Hochschulreife (Kolleg);
- 2.
Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife einer öffentlichen oder
staatlich anerkannten Fachoberschule oder Berufsoberschule (§ 4 Nr. 1) in Verbindung mit dem Zeugnis einer öffentlichen
oder staatlich anerkannten Fachoberschule oder Berufsoberschule über den Nachweis
der notwendigen Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache;
- 3.
Zeugnis über die bestandene Prüfung für den Hochschulzugang
von besonders befähigten Berufstätigen (Begabtenprüfung);
- 4.
Zeugnis über die bestandene Abschlussprüfung des Lehrgangs
der Bundeswehrfachschulen zur Erlangung des Bildungsstands, der der allgemeinen Hochschulreife
entspricht, zusammen mit einer Urkunde des Ministerialbeauftragten für die Gymnasien
in Oberbayern-West;
- 5.
Zeugnis über das Bestehen der Abschlussprüfung gemäß
§§ 1
,
5
der Ordnung über die Ausbildung und Prüfungen in den Sonderlehrgängen
für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz (Aussiedlerlehrgangs- und
Prüfungsordnung - ALPO)
vom 17. Juni 1996 (GVBl S. 249, BayRS 2235-5-1-UK) in der jeweils geltenden Fassung.
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