2210-1-1-3-UK/WFK

Verordnung über die Qualifikation für ein Studium
an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den
staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen
(Qualifikationsverordnung - QualV)

Vom 2. November 2007

Fundstelle: GVBl 2007, S. 767

Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen (Qualifikationsverordnung - QualV) vom 2. November 2007 (GVBl S. 767, BayRS 2210-1-1-3-UK/WFK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. April 2011 (GVBl S. 208)

Ausgabe im Zusammenhang

Zur Inhaltsübersicht

§ 19

Eignungsprüfung und Altersgrenzen für
das Studium an Kunsthochschulen und für
entsprechende Studiengänge an anderen Hochschulen

(1) Für das Studium an Kunsthochschulen und für entsprechende Studiengänge an anderen Hochschulen ist neben der Qualifikation nach §§ 16, 17 oder 18 eine dem gewählten Studiengang entsprechende Begabung und Eignung durch das Bestehen einer Eignungsprüfung nachzuweisen.

(2) 1 Die Hochschulen legen die Einzelheiten des Eignungsprüfungsverfahrens und die Altersgrenzen für die Aufnahme des Studiums durch Satzung fest, in der insbesondere zu regeln sind:

1.
die Studiengänge, für die Eignungsprüfungen durchgeführt werden, und eventuelle Befreiungsmöglichkeiten,
2.
Anmeldefristen, Form, Gegenstand und Dauer der Prüfung,
3.
Kriterien für das Bestehen der Prüfung,
4.
die Prüfungsorgane und deren Zusammensetzung,
5.
die Niederschrift über den Ablauf der Prüfung,
6.
die Grundsätze für die Bewertung der Prüfungsleistungen sowie die Ermittlung und Bekanntgabe des Prüfungsgesamtergebnisses,
7.
die Wiederholungsmöglichkeit,
8.
die Rechtsfolgen bei Nichterscheinen zu einem Prüfungstermin, bei Rücktritt von der Prüfung und bei Täuschung,
9.
der Nachteilsausgleich,
10.
Mindestaltersgrenzen nach Erfüllung der Schulpflicht und Höchstaltersgrenzen.

2  Art. 43 Abs. 4 BayHSchG bleibt unberührt. 3 Bei Lehramtsstudiengängen ist zu der jeweiligen Satzung das Einvernehmen des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus einzuholen.