2210-1-1-3-UK/WFK Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen (Qualifikationsverordnung - QualV) Vom 2. November 2007Fundstelle: GVBl 2007, S. 767
Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen (Qualifikationsverordnung - QualV) vom 2. November 2007 (GVBl S. 767, BayRS 2210-1-1-3-UK/WFK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. April 2011 (GVBl S. 208) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 19
Eignungsprüfung und Altersgrenzen
für
das Studium an Kunsthochschulen und für
entsprechende Studiengänge an anderen Hochschulen
(1) Für das Studium an Kunsthochschulen und für
entsprechende Studiengänge an anderen Hochschulen ist neben der Qualifikation
nach §§ 16, 17
oder 18
eine dem gewählten Studiengang entsprechende Begabung und Eignung durch das
Bestehen einer Eignungsprüfung nachzuweisen.
(2) 1 Die
Hochschulen legen die Einzelheiten des Eignungsprüfungsverfahrens und die Altersgrenzen
für die Aufnahme des Studiums durch Satzung fest, in der insbesondere zu regeln
sind:
- 1.
die Studiengänge, für die Eignungsprüfungen
durchgeführt werden, und eventuelle Befreiungsmöglichkeiten,
- 2.
Anmeldefristen, Form, Gegenstand und Dauer der Prüfung,
- 3.
Kriterien für das Bestehen der Prüfung,
- 4.
die Prüfungsorgane und deren Zusammensetzung,
- 5.
die Niederschrift über den Ablauf der Prüfung,
- 6.
die Grundsätze für die Bewertung der Prüfungsleistungen
sowie die Ermittlung und Bekanntgabe des Prüfungsgesamtergebnisses,
- 7.
die Wiederholungsmöglichkeit,
- 8.
die Rechtsfolgen bei Nichterscheinen zu einem Prüfungstermin, bei
Rücktritt von der Prüfung und bei Täuschung,
- 9.
der Nachteilsausgleich,
- 10.
Mindestaltersgrenzen nach Erfüllung der Schulpflicht und Höchstaltersgrenzen.
2
Art. 43
Abs. 4 BayHSchG
bleibt unberührt. 3 Bei
Lehramtsstudiengängen ist zu der jeweiligen Satzung das Einvernehmen des Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus einzuholen. |