2210-1-1-3-UK/WFK

Verordnung über die Qualifikation für ein Studium
an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den
staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen
(Qualifikationsverordnung - QualV)

Vom 2. November 2007

Fundstelle: GVBl 2007, S. 767

Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen (Qualifikationsverordnung - QualV) vom 2. November 2007 (GVBl S. 767, BayRS 2210-1-1-3-UK/WFK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. April 2011 (GVBl S. 208)

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 1

Qualifikationsmöglichkeiten

(1) Die Qualifikation für ein Studium an einer Universität, das zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, wird für Studiengänge, die keine Fachhochschulstudiengänge sind oder nicht in der Regel an Kunsthochschulen eingerichtet sind, durch die Hochschulreife oder die Hochschulzugangsberechtigung für beruflich Qualifizierte nachgewiesen.

(2) 1 Die Hochschulreife wird als allgemeine oder als fachgebundene Hochschulreife erworben. 2 Die Hochschulzugangsberechtigung für beruflich Qualifizierte wird als allgemeine Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 29 oder als fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 30 erworben. 3 Die fachgebundene Hochschulreife und die fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 30 berechtigen nur zum Studium bestimmter Studiengänge an Universitäten.

(3) Die fachgebundene Hochschulreife und die fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 30 für einen Lehramtsstudiengang berechtigen zu den in der Ordnung der Ersten Prüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen (Lehramtsprüfungsordnung I - LPO I) vom 13. März 2008 (GVBl S. 180, BayRS 2038-3-4-1-1-UK) in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Erweiterungen des Studiums nur insoweit, als es sich um einschlägige Fächer und Fachrichtungen handelt; diese legt das Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Benehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst fest.

(4) Soweit bei einem Studiengang die Immatrikulation in mehreren nach Haupt- und Nebenfach unterschiedenen Studienfächern erforderlich ist, muss die fachgebundene Hochschulreife oder die fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 30 nur für das Hauptfach nachgewiesen werden; ist die Immatrikulation in zwei Hauptfächern erforderlich, muss die fachgebundene Hochschulreife oder die fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 30 nur für das erste Hauptfach nachgewiesen werden.