2210-1-1-3-UK/WFK Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen (Qualifikationsverordnung - QualV) Vom 2. November 2007Fundstelle: GVBl 2007, S. 767
Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen (Qualifikationsverordnung - QualV) vom 2. November 2007 (GVBl S. 767, BayRS 2210-1-1-3-UK/WFK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. April 2011 (GVBl S. 208) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 1
Qualifikationsmöglichkeiten
(1) Die Qualifikation für ein Studium an einer Universität,
das zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, wird für Studiengänge,
die keine Fachhochschulstudiengänge sind oder nicht in der Regel an Kunsthochschulen
eingerichtet sind, durch die Hochschulreife oder die Hochschulzugangsberechtigung
für beruflich Qualifizierte nachgewiesen.
(2) 1 Die
Hochschulreife wird als allgemeine oder als fachgebundene Hochschulreife erworben.
2 Die Hochschulzugangsberechtigung
für beruflich Qualifizierte wird als allgemeine Hochschulzugangsberechtigung
gemäß § 29
oder als fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 30
erworben. 3 Die
fachgebundene Hochschulreife und die fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung gemäß
§ 30
berechtigen nur zum Studium bestimmter Studiengänge an Universitäten.
(3) Die fachgebundene Hochschulreife und die fachgebundene
Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 30
für einen Lehramtsstudiengang berechtigen zu den in der Ordnung der Ersten
Prüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen (Lehramtsprüfungsordnung
I - LPO I) vom 13. März 2008 (GVBl S. 180, BayRS 2038-3-4-1-1-UK) in der jeweils
geltenden Fassung vorgesehenen Erweiterungen des Studiums nur insoweit, als es sich
um einschlägige Fächer und Fachrichtungen handelt; diese legt das Staatsministerium
für Unterricht und Kultus im Benehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft,
Forschung und Kunst fest.
(4) Soweit bei einem Studiengang die Immatrikulation in mehreren
nach Haupt- und Nebenfach unterschiedenen Studienfächern erforderlich ist, muss
die fachgebundene Hochschulreife oder die fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung
gemäß § 30
nur für das Hauptfach nachgewiesen werden; ist die Immatrikulation in zwei
Hauptfächern erforderlich, muss die fachgebundene Hochschulreife oder die fachgebundene
Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 30
nur für das erste Hauptfach nachgewiesen werden. |