2250-1-I Bayerisches Pressegesetz (BayPrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2000Fundstelle: GVBl 2000, S. 340
Bayerisches Pressegesetz (BayPrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2000 (GVBl S. 340, BayRS 2250-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (GVBl S. 630) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 10
(1) 1 Der
verantwortliche Redakteur und der Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift sind verpflichtet,
zu Tatsachen, die darin mitgeteilt wurden, auf Verlangen einer unmittelbar betroffenen
Person oder Behörde deren Gegendarstellung abzudrucken. 2 Sie muss die beanstandeten Stellen bezeichnen,
sich auf tatsächliche Angaben beschränken und vom Einsender unterzeichnet
sein. 3 Ergeben
sich begründete Zweifel an der Echtheit der Unterschrift einer Gegendarstellung,
so kann die Beglaubigung der Unterschrift verlangt werden.
(2) 1 Der
Abdruck muss unverzüglich, und zwar in demselben Teil des Druckwerks und mit
derselben Schrift wie der Abdruck des beanstandeten Textes ohne Einschaltungen und
Weglassungen erfolgen. 2 Der
Abdruck darf nur mit der Begründung verweigert werden, dass die Gegendarstellung
einen strafbaren Inhalt habe. 3 Die
Gegendarstellung soll den Umfang des beanstandeten Textes nicht wesentlich überschreiten.
4 Die
Aufnahme erfolgt insoweit kostenfrei.
(3) Der Anspruch auf Aufnahme der Gegendarstellung kann
auch im Zivilrechtsweg verfolgt werden. |