2030-2-10-F

Allgemeine Prüfungsordnung (APO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1984

Fundstelle: GVBl 1984, S. 76

Allgemeine Prüfungsordnung (APO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1984 (GVBl S. 76, BayRS 2030-2-10-F), zuletzt geändert durch § 3 der Verordnung vom 5. Januar 2011 (GVBl S. 12)

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§ 9

Bestellung des Prüfungsausschusses

(1) 1 Diejenigen Stellen, denen die Durchführung der Prüfung übertragen ist (§ 3), haben einen Prüfungsausschuß zu bestellen.2 Der Prüfungsausschuß ist in der Regel bei der in Satz 1 genannten Stelle zu bilden.

(2) 1 Der Vorsitzende und die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreter sollen Beamte sein. 2 Sie sollen der Verwaltung angehören, für die die Prüfung durchgeführt wird.

(3) Der Prüfungsausschuß kann für eine bestimmte Prüfung oder auf Zeit, in diesem Fall in der Regel auf drei Jahre, bestellt werden.

(4) 1 Die Mitgliedschaft endet mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt oder aus wichtigem Grund. 2 Mit Zustimmung der gemäß Abs. 1 zuständigen Stelle kann ein Beamter, der wegen Erreichung der Altersgrenze in den Ruhestand tritt, jedoch bis zum Abschluß einer laufenden Prüfung noch als Mitglied im Amt bleiben.