2030-2-10-F Allgemeine Prüfungsordnung (APO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1984Fundstelle: GVBl 1984, S. 76
Allgemeine Prüfungsordnung (APO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1984 (GVBl S. 76, BayRS 2030-2-10-F), zuletzt geändert durch § 3 der Verordnung vom 5. Januar 2011 (GVBl S. 12) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 9
Bestellung des Prüfungsausschusses
(1) 1 Diejenigen
Stellen, denen die Durchführung der Prüfung übertragen ist (§ 3), haben einen Prüfungsausschuß zu bestellen.2 Der Prüfungsausschuß
ist in der Regel bei der in Satz 1 genannten Stelle zu bilden.
(2) 1 Der
Vorsitzende und die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreter
sollen Beamte sein. 2 Sie
sollen der Verwaltung angehören, für die die Prüfung durchgeführt
wird.
(3) Der Prüfungsausschuß kann für eine bestimmte
Prüfung oder auf Zeit, in diesem Fall in der Regel auf drei Jahre, bestellt
werden.
(4) 1 Die
Mitgliedschaft endet mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt oder aus wichtigem Grund.
2 Mit Zustimmung
der gemäß Abs. 1 zuständigen Stelle kann ein Beamter, der wegen Erreichung
der Altersgrenze in den Ruhestand tritt, jedoch bis zum Abschluß einer laufenden
Prüfung noch als Mitglied im Amt bleiben. |