2030-2-10-F

Allgemeine Prüfungsordnung (APO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1984

Fundstelle: GVBl 1984, S. 76

Allgemeine Prüfungsordnung (APO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1984 (GVBl S. 76, BayRS 2030-2-10-F), zuletzt geändert durch § 3 der Verordnung vom 5. Januar 2011 (GVBl S. 12)

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 4

Bekanntmachung der Prüfungstermine

(1) Die Prüfungen sind mindestens sechs Wochen vor Beginn des ersten Prüfungsteils bekanntzumachen.

(2) 1 Die Prüfungen sind unter Angabe der Zulassungsvoraussetzungen und der Frist für die Meldung zur Prüfung im Bayerischen Staatsanzeiger auszuschreiben, es sei denn, daß der Teilnehmerkreis begrenzt und die Gewähr gegeben ist, daß alle Personen, die die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, Kenntnis von der Abhaltung der Prüfung erlangen. 2 In diesen Fällen kann die Bekanntgabe auch in anderer geeigneter Weise erfolgen.