2030-2-10-F Allgemeine Prüfungsordnung (APO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1984Fundstelle: GVBl 1984, S. 76
Allgemeine Prüfungsordnung (APO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1984 (GVBl S. 76, BayRS 2030-2-10-F), zuletzt geändert durch § 3 der Verordnung vom 5. Januar 2011 (GVBl S. 12) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 4
Bekanntmachung der Prüfungstermine
(1) Die Prüfungen sind mindestens sechs Wochen vor Beginn
des ersten Prüfungsteils bekanntzumachen.
(2) 1 Die
Prüfungen sind unter Angabe der Zulassungsvoraussetzungen und der Frist für
die Meldung zur Prüfung im Bayerischen Staatsanzeiger auszuschreiben, es sei
denn, daß der Teilnehmerkreis begrenzt und die Gewähr gegeben ist, daß
alle Personen, die die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, Kenntnis von
der Abhaltung der Prüfung erlangen. 2 In
diesen Fällen kann die Bekanntgabe auch in anderer geeigneter Weise erfolgen. |