2030-2-10-F

Allgemeine Prüfungsordnung (APO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1984

Fundstelle: GVBl 1984, S. 76

Allgemeine Prüfungsordnung (APO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1984 (GVBl S. 76, BayRS 2030-2-10-F), zuletzt geändert durch § 3 der Verordnung vom 5. Januar 2011 (GVBl S. 12)

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§ 39

Vergütungen für Prüfer und Aufgabensteller

(1) Die Prüfer erhalten für ihre besonderen Arbeitsleistungen eine Vergütung, die nach der Zahl der zu bewertenden Arbeiten, der Schwierigkeit der Bewertung und der Dauer der Mitwirkung bei mündlichen und praktischen Prüfungen zu bemessen ist.

(2) Für die Erstellung von Prüfungsaufgaben auf Anforderung, gleich ob die Entwürfe verwendet werden oder nicht, gilt Absatz 1 sinngemäß.

(3) Die Behörde, bei der der Prüfungsausschuß (Prüfungsamt) eingerichtet ist, setzt allgemein oder im Einzelfall die Vergütungen fest.