2030-2-10-F Allgemeine Prüfungsordnung (APO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1984Fundstelle: GVBl 1984, S. 76
Allgemeine Prüfungsordnung (APO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1984 (GVBl S. 76, BayRS 2030-2-10-F), zuletzt geändert durch § 3 der Verordnung vom 5. Januar 2011 (GVBl S. 12) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 3
Durchführung der Prüfungen
1 Die
Prüfungen werden entweder im Auftrag des Landespersonalausschusses von der Geschäftsstelle
des Landespersonalausschusses oder von denjenigen Stellen durchgeführt, denen
der Landespersonalausschuß die Durchführung überträgt (
Art. 120
Abs. 1
Satz 2
BayBG). 2 Einer
Übertragung der Durchführung im Einzelfall bedarf es nicht, wenn in den
Einzelprüfungsbestimmungen (
Art. 22 Abs. 6 Halbsatz 2
LlbG) bereits die für die Durchführung der Prüfung zuständige
Stelle bestimmt ist. |