2030-2-10-F

Allgemeine Prüfungsordnung (APO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1984

Fundstelle: GVBl 1984, S. 76

Allgemeine Prüfungsordnung (APO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1984 (GVBl S. 76, BayRS 2030-2-10-F), zuletzt geändert durch § 3 der Verordnung vom 5. Januar 2011 (GVBl S. 12)

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 3

Durchführung der Prüfungen

1 Die Prüfungen werden entweder im Auftrag des Landespersonalausschusses von der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses oder von denjenigen Stellen durchgeführt, denen der Landespersonalausschuß die Durchführung überträgt ( Art. 120 Abs. 1 Satz 2 BayBG). 2 Einer Übertragung der Durchführung im Einzelfall bedarf es nicht, wenn in den Einzelprüfungsbestimmungen ( Art. 22 Abs. 6 Halbsatz 2 LlbG) bereits die für die Durchführung der Prüfung zuständige Stelle bestimmt ist.