2030-2-10-F Allgemeine Prüfungsordnung (APO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1984Fundstelle: GVBl 1984, S. 76
Allgemeine Prüfungsordnung (APO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1984 (GVBl S. 76, BayRS 2030-2-10-F), zuletzt geändert durch § 3 der Verordnung vom 5. Januar 2011 (GVBl S. 12) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 29
Festsetzung der Platzziffer
(1) 1 Für
jeden Prüfungsteilnehmer, der die Prüfung bestanden hat, ist auf Grund
seiner Gesamtprüfungsnote eine Platzziffer festzusetzen; davon kann bei Einstellungsprüfungen
(§ 1 Abs. 2) abgesehen werden,
wenn der Vorbereitungsdienst allgemeine Ausbildungsstätte nach
Art. 12 Abs. 1 Satz 1
des Grundgesetzes
ist (
Art. 26 Abs. 1 Satz 1
LlbG). 2 Bei
gleichen Gesamtprüfungsnoten wird die gleiche Platzziffer erteilt. 3 In diesem Fall erhält der nächstfolgende
Teilnehmer die Platzziffer, die sich ergibt, wenn die mehreren gleichen Platzziffern
fortlaufend weitergezählt werden.
(2) 1 Bei
der Erteilung der Platzziffer ist anzugeben, wieviele Prüfungsteilnehmer sich
der Prüfung unterzogen haben und wieviele die Prüfung bestanden haben.
2 Wird
die gleiche Platzziffer an mehrere Teilnehmer erteilt, so ist auch deren Zahl anzugeben.
(3) Die Einzelprüfungsbestimmungen können eine
weitere Differenzierung für die Bildung der Platzziffer bei gleichen Prüfungsergebnissen
festlegen. |