2030-2-10-F

Allgemeine Prüfungsordnung (APO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1984

Fundstelle: GVBl 1984, S. 76

Allgemeine Prüfungsordnung (APO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1984 (GVBl S. 76, BayRS 2030-2-10-F), zuletzt geändert durch § 3 der Verordnung vom 5. Januar 2011 (GVBl S. 12)

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§ 29

Festsetzung der Platzziffer

(1) 1 Für jeden Prüfungsteilnehmer, der die Prüfung bestanden hat, ist auf Grund seiner Gesamtprüfungsnote eine Platzziffer festzusetzen; davon kann bei Einstellungsprüfungen (§ 1 Abs. 2) abgesehen werden, wenn der Vorbereitungsdienst allgemeine Ausbildungsstätte nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes ist ( Art. 26 Abs. 1 Satz 1 LlbG). 2 Bei gleichen Gesamtprüfungsnoten wird die gleiche Platzziffer erteilt. 3 In diesem Fall erhält der nächstfolgende Teilnehmer die Platzziffer, die sich ergibt, wenn die mehreren gleichen Platzziffern fortlaufend weitergezählt werden.

(2) 1 Bei der Erteilung der Platzziffer ist anzugeben, wieviele Prüfungsteilnehmer sich der Prüfung unterzogen haben und wieviele die Prüfung bestanden haben. 2 Wird die gleiche Platzziffer an mehrere Teilnehmer erteilt, so ist auch deren Zahl anzugeben.

(3) Die Einzelprüfungsbestimmungen können eine weitere Differenzierung für die Bildung der Platzziffer bei gleichen Prüfungsergebnissen festlegen.