2030-2-10-F

Allgemeine Prüfungsordnung (APO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1984

Fundstelle: GVBl 1984, S. 76

Allgemeine Prüfungsordnung (APO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1984 (GVBl S. 76, BayRS 2030-2-10-F), zuletzt geändert durch § 3 der Verordnung vom 5. Januar 2011 (GVBl S. 12)

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§ 19

Aufsicht während der Anfertigung der Prüfungsarbeiten

(1) Die Aufsicht bei der Abnahme der schriftlichen Prüfungen führen die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder vom Prüfungsamt beauftragten Aufsichtspersonen.

(2) 1 Die Aufsichtspersonen haben darüber zu wachen, daß Unterschleife bei der Anfertigung der Prüfungsarbeiten unterbleiben. 2 Sie haben die Teilnehmer an jedem Prüfungstag vor Beginn der Prüfung zur Ablieferung nicht zugelassener Hilfsmittel aufzufordern.

(3) Während der Anfertigung der Prüfungsarbeiten dürfen nicht mehrere Prüfungsteilnehmer gleichzeitig den Prüfungsraum verlassen.

(4) Die Aufgaben sind grundsätzlich handschriftlich zu bearbeiten; Durchschriften dürfen nicht angefertigt werden.