2030-2-10-F Allgemeine Prüfungsordnung (APO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1984Fundstelle: GVBl 1984, S. 76
Allgemeine Prüfungsordnung (APO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1984 (GVBl S. 76, BayRS 2030-2-10-F), zuletzt geändert durch § 3 der Verordnung vom 5. Januar 2011 (GVBl S. 12) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 19
Aufsicht während der Anfertigung
der Prüfungsarbeiten
(1) Die Aufsicht bei der Abnahme der schriftlichen Prüfungen
führen die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder vom Prüfungsamt
beauftragten Aufsichtspersonen.
(2) 1 Die
Aufsichtspersonen haben darüber zu wachen, daß Unterschleife bei der Anfertigung
der Prüfungsarbeiten unterbleiben. 2 Sie
haben die Teilnehmer an jedem Prüfungstag vor Beginn der Prüfung zur Ablieferung
nicht zugelassener Hilfsmittel aufzufordern.
(3) Während der Anfertigung der Prüfungsarbeiten
dürfen nicht mehrere Prüfungsteilnehmer gleichzeitig den Prüfungsraum
verlassen.
(4) Die Aufgaben sind grundsätzlich handschriftlich
zu bearbeiten; Durchschriften dürfen nicht angefertigt werden. |