2030-2-10-F

Allgemeine Prüfungsordnung (APO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1984

Fundstelle: GVBl 1984, S. 76

Allgemeine Prüfungsordnung (APO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1984 (GVBl S. 76, BayRS 2030-2-10-F), zuletzt geändert durch § 3 der Verordnung vom 5. Januar 2011 (GVBl S. 12)

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§ 1

Geltungsbereich, Prüfungsarten

(1) Die Allgemeine Prüfungsordnung gilt für die Einstellungs-, Zwischen- und Qualifikationsprüfungen im Sinn des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) .

(2) Einstellungsprüfungen sind die Prüfungen, die der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ( § 4 Abs. 4 Buchst. a BeamtStG) und der Berufung in das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis als Dienstanfänger ( Art. 30 LlbG) bzw. als Rechtsreferendar ( Art. 1 SiGjurVD) vorauszugehen haben.

(3) Zwischenprüfungen sind die Prüfungen, die während des Studiums oder einer anderen Ausbildung abzulegen sind und über die Fortsetzung der Ausbildung ( Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LlbG) entscheiden.

(4) Qualifikationsprüfungen sind die Prüfungen, die der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe ( § 4 Abs. 3 Buchst. a BeamtStG und Art. 12 LlbG ) vorauszugehen haben.