2030-2-10-F Allgemeine Prüfungsordnung (APO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1984Fundstelle: GVBl 1984, S. 76
Allgemeine Prüfungsordnung (APO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1984 (GVBl S. 76, BayRS 2030-2-10-F), zuletzt geändert durch § 3 der Verordnung vom 5. Januar 2011 (GVBl S. 12) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 1
Geltungsbereich, Prüfungsarten
(1) Die Allgemeine Prüfungsordnung gilt für die
Einstellungs-, Zwischen- und Qualifikationsprüfungen im Sinn des
Leistungslaufbahngesetzes (LlbG)
.
(2) Einstellungsprüfungen sind die Prüfungen, die
der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (
§ 4 Abs. 4 Buchst. a
BeamtStG) und der Berufung in das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis
als Dienstanfänger (
Art. 30
LlbG) bzw. als Rechtsreferendar (
Art. 1
SiGjurVD) vorauszugehen haben.
(3) Zwischenprüfungen sind die Prüfungen, die während
des Studiums oder einer anderen Ausbildung abzulegen sind und über die Fortsetzung
der Ausbildung (
Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
LlbG) entscheiden.
(4) Qualifikationsprüfungen sind die Prüfungen,
die der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe (
§ 4 Abs. 3 Buchst. a
BeamtStG
und
Art. 12
LlbG
) vorauszugehen haben. |