2038-3-2-6-I

Bekanntmachung des Abkommens über die
einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren
Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie1)

1) Bek. vom 2. Februar 1973 (GVBl. S. 27)

Fundstelle: BayRS III, S. 19

Ausgabe im Zusammenhang

Änderungen

1.
mehrfach geänd. (B v. 1.8.1993, 549)
2.
Überschrift und mehrfach geänd. (B v. 18.2.2006, 106)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7





1 Der Landtag des Freistaates Bayern hat mit Beschluß vom 12. Dezember 1972 dem am 28. April 1972 in Mainz unterzeichneten Abkommen über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie zugestimmt. 2 Das Abkommen wird nachstehend bekanntgemacht. 3 Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 21 am 1. Januar 1973 in Kraft getreten.

Abkommen über die
Deutsche Hochschule der Polizei

  • Die Bundesrepublik Deutschland,

  • das Land Baden-Württemberg,

  • der Freistaat Bayern,

  • das Land Berlin,

  • die Freie Hansestadt Bremen,

  • die Freie und Hansestadt Hamburg,

  • das Land Hessen,

  • das Land Niedersachsen,

  • das Land Nordrhein-Westfalen,

  • das Land Rheinland-Pfalz,

  • das Saarland und

  • das Land Schleswig-Holstein

schließen als Träger der Deutschen Hochschule der Polizei (im Folgenden „Träger“ genannt) vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften nachstehendes Abkommen: