2012-1-1-I Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1990Fundstelle: GVBl 1990, S. 397
Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1990 (GVBl S. 397, BayRS 2012-1-1-I), zuletzt geändert durch § 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 9
Unmittelbare Ausführung einer
Maßnahme
(1) 1 Die
Polizei kann eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten ausführen,
wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach den Art. 7 oder 8
Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. 2 Der von der Maßnahme Betroffene ist
unverzüglich zu unterrichten.
(2) 1 Für
die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme werden von den nach Art. 7 oder 8
Verantwortlichen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. 2 Im übrigen gilt das Kostengesetz. |