2012-1-1-I Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1990Fundstelle: GVBl 1990, S. 397
Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1990 (GVBl S. 397, BayRS 2012-1-1-I), zuletzt geändert durch § 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 7
Verantwortlichkeit für das
Verhalten von Personen
(1) Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind die Maßnahmen
gegen sie zu richten.
(2) 1 Ist
die Person noch nicht 14 Jahre alt, oder ist für sie wegen einer psychischen
Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung zur Besorgung aller ihrer
Angelegenheiten ein Betreuer bestellt, können Maßnahmen auch gegen die
Person gerichtet werden, die zur Aufsicht über sie verpflichtet ist.2 Dies gilt auch,
wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in §
1896
Abs. 4
und § 1905
des Bürgerlichen Gesetzbuchs
bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt.
(3) Verursacht eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt
ist, die Gefahr in Ausführung der Verrichtung, so können Maßnahmen
auch gegen die Person gerichtet werden, die die andere zu der Verrichtung bestellt
hat.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit
andere Vorschriften dieses Gesetzes oder andere Rechtsvorschriften bestimmen, gegen
wen eine Maßnahme zu richten ist. |