2012-1-1-I

Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse
der Bayerischen Staatlichen Polizei
(Polizeiaufgabengesetz - PAG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1990

Fundstelle: GVBl 1990, S. 397

Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1990 (GVBl S. 397, BayRS 2012-1-1-I), zuletzt geändert durch § 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689)

Ausgabe im Zusammenhang

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Art. 69

Besondere Waffen, Sprengmittel

(1) Maschinengewehre und Handgranaten dürfen gegen Personen nur in den Fällen des Art. 67 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 5 und nur mit Zustimmung des Staatsministers des Innern oder eines von ihm im Einzelfall Beauftragten angewendet werden, wenn

1.
diese Personen von Schußwaffen oder Handgranaten oder ähnlichen Explosivmitteln Gebrauch gemacht haben und
2.
der vorherige Gebrauch anderer Waffen erfolglos geblieben ist.

(2) 1 Maschinengewehre und Handgranaten dürfen nicht gebraucht werden, um fluchtunfähig zu machen. 2 Handgranaten dürfen gegen Personen in einer Menschenmenge nicht gebraucht werden.

(3) Im übrigen sind die Vorschriften über den Schußwaffengebrauch entsprechend anzuwenden.

(4) Sprengmittel dürfen gegen Personen nicht angewendet werden.