2012-1-1-I Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1990Fundstelle: GVBl 1990, S. 397
Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1990 (GVBl S. 397, BayRS 2012-1-1-I), zuletzt geändert durch § 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 69
Besondere Waffen, Sprengmittel
(1) Maschinengewehre und Handgranaten dürfen gegen
Personen nur in den Fällen des Art.
67 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 5
und nur mit Zustimmung des Staatsministers des Innern oder eines von ihm im Einzelfall
Beauftragten angewendet werden, wenn
- 1.
diese Personen von Schußwaffen oder Handgranaten
oder ähnlichen Explosivmitteln Gebrauch gemacht haben und
- 2.
der vorherige Gebrauch anderer Waffen erfolglos geblieben ist.
(2) 1 Maschinengewehre
und Handgranaten dürfen nicht gebraucht werden, um fluchtunfähig zu machen.
2 Handgranaten
dürfen gegen Personen in einer Menschenmenge nicht gebraucht werden.
(3) Im übrigen sind die Vorschriften über den
Schußwaffengebrauch entsprechend anzuwenden.
(4) Sprengmittel dürfen gegen Personen nicht angewendet
werden. |