2012-1-1-I Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1990Fundstelle: GVBl 1990, S. 397
Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1990 (GVBl S. 397, BayRS 2012-1-1-I), zuletzt geändert durch § 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 59
Androhung der Zwangsmittel
(1) 1 Zwangsmittel
sind möglichst schriftlich anzudrohen. 2 Dem Betroffenen ist in der Androhung zur
Erfüllung der Verpflichtung eine angemessene Frist zu bestimmen; eine Frist
braucht nicht bestimmt zu werden, wenn eine Duldung oder Unterlassung erzwungen werden
soll. 3 Von
der Androhung kann abgesehen werden, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere
wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer Gefahr notwendig
ist.
(2) 1 Die
Androhung kann mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung, Duldung
oder Unterlassung aufgegeben wird. 2 Sie
soll mit ihm verbunden werden, wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung
hat.
(3) 1 Die
Androhung muß sich auf bestimmte Zwangsmittel beziehen. 2 Werden mehrere Zwangsmittel angedroht,
ist anzugeben, in welcher Reihenfolge sie angewandt werden sollen.
(4) Wird die Ersatzvornahme angedroht, so sollen in der
Androhung die voraussichtlichen Kosten angegeben werden.
(5) Das Zwangsgeld ist in bestimmter Höhe anzudrohen.
(6) 1 Die
Androhung ist zuzustellen. 2 Das
gilt auch dann, wenn sie mit dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt verbunden ist
und für ihn keine Zustellung vorgeschrieben ist.
(7) 1 Für
die Androhung werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. 2 Dies gilt nicht, wenn nach Absatz 2 Satz
1 verfahren wird und der Verwaltungsakt, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung
aufgegeben wird, kostenfrei ist. 3 Im
übrigen gilt das Kostengesetz. |