2012-1-1-I Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1990Fundstelle: GVBl 1990, S. 397
Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1990 (GVBl S. 397, BayRS 2012-1-1-I), zuletzt geändert durch § 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 5
Ermessen, Wahl der Mittel
(1) Die Polizei trifft ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem
Ermessen.
(2) 1 Kommen
zur Abwehr einer Gefahr mehrere Mittel in Betracht, so genügt es, wenn eines
davon bestimmt wird. 2 Dem
Betroffenen ist auf Antrag zu gestatten, ein anderes ebenso wirksames Mittel anzuwenden,
sofern die Allgemeinheit dadurch nicht stärker beeinträchtigt wird. |