2012-1-1-I

Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse
der Bayerischen Staatlichen Polizei
(Polizeiaufgabengesetz - PAG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1990

Fundstelle: GVBl 1990, S. 397

Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1990 (GVBl S. 397, BayRS 2012-1-1-I), zuletzt geändert durch § 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689)

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Art. 4

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

(1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die Polizei diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt.

(2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.

(3) Eine Maßnahme ist nur so lange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, daß er nicht erreicht werden kann.