2012-1-1-I Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1990Fundstelle: GVBl 1990, S. 397
Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1990 (GVBl S. 397, BayRS 2012-1-1-I), zuletzt geändert durch § 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 39
Allgemeine Regelungen der Datenübermittlung
(1) 1 Die
übermittelnde Stelle prüft die Zulässigkeit der Datenübermittlung.
2 Erfolgt
die Datenübermittlung auf Grund eines Ersuchens des Empfängers, hat dieser
die zur Prüfung erforderlichen Angaben zu machen. 3 Bei Ersuchen von Polizeidienststellen sowie
anderen Behörden und öffentlichen Stellen prüft die übermittelnde
Stelle nur, ob das Ersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt. 4 Erfolgt die
Datenübermittlung durch automatisierten Abruf, trägt der Empfänger
die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des Abrufs.
(2) 1 Der
Empfänger darf die übermittelten personenbezogenen Daten, soweit gesetzlich
nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verarbeiten und nutzen, zu dem sie
ihm übermittelt worden sind. 2 Behörden
und sonstige Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes, über-
und zwischenstaatliche Stellen sowie Personen und Stellen außerhalb des öffentlichen
Bereichs sind bei der Datenübermittlung darauf hinzuweisen.
(3) 1 Unterliegen
personenbezogene Daten einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis und sind sie der
Polizei von der zur Verschwiegenheit verpflichteten Person in Ausübung ihrer
Berufs- oder Amtspflicht übermittelt worden, ist die Datenübermittlung
durch die Polizei nur zulässig, wenn der Empfänger die Daten zur Erfüllung
des gleichen Zwecks benötigt, zu dem die Polizei sie erlangt hat. 2 In die Übermittlung an Personen und
Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs muß, außer bei
Gefahr im Verzug, der Betroffene, oder soweit dies im Einzelfall nicht sachdienlich
ist, die zur Verschwiegenheit verpflichtete Stelle einwilligen.
(4) Die Datenübermittlung zwischen Polizeidienststellen
und dem Landesamt für Verfassungsschutz erfolgt nach dem Bayerischen Verfassungsschutzgesetz.
(5) Andere Rechtsvorschriften über die Datenübermittlung
bleiben unberührt. |