2012-1-1-I

Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse
der Bayerischen Staatlichen Polizei
(Polizeiaufgabengesetz - PAG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1990

Fundstelle: GVBl 1990, S. 397

Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1990 (GVBl S. 397, BayRS 2012-1-1-I), zuletzt geändert durch § 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689)

Ausgabe im Zusammenhang

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Art. 34

Besondere Bestimmungen über den
Einsatz technischer Mittel in Wohnungen

(1) 1 Die Polizei kann durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen (Art. 23 Abs. 1 Satz 2) personenbezogene Daten über die für eine Gefahr Verantwortlichen erheben, wenn dies erforderlich ist zur Abwehr einer dringenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person.

2 Eine Maßnahme nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn und soweit

1.
die dort genannten Gefahren nicht anders abgewehrt werden können und
2.
für den Fall, dass zu privaten Wohnzwecken genutzte Räumlichkeiten betroffen sind, in denen sich die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, allein oder ausschließlich mit engsten Familienangehörigen, mit in gleicher Weise Vertrauten oder mit Berufsgeheimnisträgern nach §§ 53 , 53a StPO aufhält,
a)
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass Gespräche geführt werden, die einen unmittelbaren Bezug zu den in Satz 1 genannten Gefahren haben, ohne dass über ihren Inhalt das Zeugnis als Geistlicher, Verteidiger, Rechtsanwalt, Arzt, Berater für Fragen der Betäubungsmittelabhängigkeit, Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut nach §§ 53 , 53a StPO verweigert werden könnte, oder
b)
die Maßnahme sich auch gegen die Familienangehörigen, Vertrauten oder Berufsgeheimnisträger richtet, und
3.
für den Fall, dass sich die Maßnahme gegen einen Berufsgeheimnisträger nach §§ 53 , 53a StPO selbst richtet und die zu seiner Berufsausübung bestimmten Räumlichkeiten betroffen sind, die Voraussetzungen der Nr. 2 Buchst. a vorliegen.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 3 ist eine nur automatische Aufzeichnung nicht zulässig; wird bei einer Maßnahme nach Abs. 1 Satz 1 erkennbar, dass Gespräche geführt werden, die dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung zuzurechnen sind, und bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie dem Zweck der Herbeiführung eines Erhebungsverbots dienen sollen, ist die Datenerhebung unverzüglich und so lange erforderlich zu unterbrechen.

(3) 1 Die Maßnahme darf nur in den Wohnungen des Adressaten durchgeführt werden. 2 In Wohnungen anderer Personen ist die Maßnahme zulässig, wenn es nicht Wohnungen von Berufsgeheimnisträgern nach §§ 53 , 53a StPO sind und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass

1.
der in der Anordnung bezeichnete Adressat sich dort aufhält und
2.
die Maßnahme in Wohnungen des Adressaten allein zur Abwehr der Gefahr oder der Straftat nicht möglich oder nicht ausreichend ist.

3 Die Erhebung personenbezogener Daten über andere als die in Satz 1 genannten Personen ist zulässig, soweit sie unvermeidliche Folge einer Maßnahme nach Abs. 1 Satz 1 ist.

(4) 1 Eine Maßnahme nach Abs. 1 Satz 1 darf nur durch den Richter angeordnet werden, bei Gefahr im Verzug auch durch die in Art. 33 Abs. 5 Satz 1 genannten Dienststellenleiter; in diesem Fall ist unverzüglich eine Bestätigung der Maßnahme durch einen Richter einzuholen. 2 Für die richterliche Anordnung ist Art. 24 Abs. 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden; zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die beantragende Polizeidienststelle ihren Sitz hat. 3 In der schriftlichen Anordnung sind Adressat, Art, Umfang und Dauer der Maßnahme zu bestimmen und die wesentlichen Gründe anzugeben. 4 Die Maßnahme ist auf höchstens einen Monat zu befristen und kann um jeweils nicht mehr als einen Monat verlängert werden. 5 Ungeachtet des in der Anordnung genannten Zeitraums ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden, wenn die in Abs. 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr fortbestehen; die Beendigung ist dem Richter mitzuteilen.

(5) 1 Die durch eine Maßnahme nach Abs. 1 Satz 1 erlangten personenbezogenen Daten sind besonders zu kennzeichnen. 2 Sie dürfen nur verwendet werden

1.
zu den in Abs. 1 Satz 1 genannten Zwecken sowie
2.
zu Zwecken der Strafverfolgung, wenn sie nach § 100d Abs. 5 Nr. 3 StPO verwendet werden dürfen; eine Zweckänderung ist festzustellen und zu dokumentieren.

3 Daten, bei denen sich nach Auswertung herausstellt, dass

1.
die Voraussetzungen für ihre Erhebung nicht vorgelegen haben oder
2.
sie Inhalte betreffen, über die das Zeugnis als Geistlicher, Verteidiger, Rechtsanwalt, Arzt, Berater für Fragen der Betäubungsmittelabhängigkeit, Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut nach §§ 53 , 53a StPO verweigert werden könnte oder
3.
sie dem Kernbereich privater Lebensgestaltung oder einem Vertrauensverhältnis mit anderen Berufsgeheimnisträgern zuzuordnen sind und keinen unmittelbaren Bezug zu den in Abs. 1 Satz 1 genannten Gefahren haben,

dürfen nicht verwendet werden, es sei denn, ihre Verwendung ist zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich und Daten im Sinn der Nr. 2 oder 3 sind nicht betroffen. 4 Vor einer Verwendung der Daten ist über deren Zulässigkeit eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. 5 Bei Gefahr im Verzug kann die Entscheidung auch eine in Art. 33 Abs. 5 Sätze 1 und 2 genannte Stelle treffen; in diesem Fall ist eine richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. 6 Für die richterliche Entscheidung ist Abs. 4 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(6) 1 Die Betroffenen sind von Maßnahmen nach Abs. 1 Satz 1 zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme, der eingesetzten nicht offen ermittelnden Beamten oder der in Abs. 1 Satz 1 genannten Rechtsgüter geschehen kann. 2 Ist wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen eingeleitet worden, ist die Unterrichtung in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft nachzuholen, sobald dies der Stand des Ermittlungsverfahrens zulässt. 3 Erfolgt die Benachrichtigung nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung der richterlichen Zustimmung. 4 Die richterliche Entscheidung ist vorbehaltlich einer anderen richterlichen Anordnung jeweils nach einem Jahr erneut einzuholen. 5 Eine Unterrichtung kann mit richterlicher Zustimmung auf Dauer unterbleiben, wenn

1.
überwiegende Interessen eines Betroffenen entgegenstehen oder
2.
die Identität oder der Aufenthaltsort eines Betroffenen nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden kann.

6 Die gerichtliche Zuständigkeit und das Verfahren richten sich im Fall des Satzes 2 nach den Regelungen der Strafprozessordnung, im Übrigen gilt Abs. 4 Satz 2 entsprechend.

(7) 1 Daten, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind und nicht verwendet werden dürfen, sind unverzüglich zu löschen; die Löschung ist zu dokumentieren. 2 Die durch eine Maßnahme nach Abs. 1 Satz 1 erlangten personenbezogenen Daten,

1.
deren Verwendung zu den in Abs. 5 Satz 2 genannten Zwecken nicht erforderlich ist oder
2.
für die ein Verwendungsverbot besteht,

sind zu sperren, wenn sie zum Zweck der Information der Betroffenen und zur gerichtlichen Überprüfung der Erhebung oder Verwendung der Daten noch benötigt werden; andernfalls sind sie zu löschen. 3 Im Fall der Unterrichtung des Betroffenen sind die Daten zu löschen, wenn der Betroffene sich nicht innerhalb eines Monats nach seiner Benachrichtigung mit Rechtsbehelf gegen die Maßnahme gewendet hat; auf diese Frist ist in der Benachrichtigung hinzuweisen. 4 Im Fall eines Rechtsbehelfs nach Satz 2 sind die Daten nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens zu löschen.

(8) 1 Die Anordnung eines verdeckten Einsatzes technischer Mittel in oder aus Wohnungen ausschließlich zum Schutz der bei einem polizeilichen Einsatz tätigen Personen obliegt den in Art. 33 Abs. 5 Sätze 1 bis 3 genannten Stellen. 2 Eine anderweitige Verwendung der hierbei erlangten Erkenntnisse zu Zwecken der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung ist nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. 3 Abs. 4 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. 4 Die Abs. 5 bis 7 gelten im Fall der Verwendung der Daten entsprechend. 5 Aufzeichnungen aus einem solchen Einsatz sind unverzüglich nach Beendigung des Einsatzes zu löschen, soweit sie nicht zur Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr benötigt werden.

(9) 1 Die Staatsregierung unterrichtet den Landtag jährlich über den nach Abs. 1 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Abs. 8 erfolgten Einsatz technischer Mittel. 2 Ein vom Landtag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus.

(10) Das Brief- und das Postgeheimnis bleiben unberührt.