2012-1-1-I Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1990Fundstelle: GVBl 1990, S. 397
Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1990 (GVBl S. 397, BayRS 2012-1-1-I), zuletzt geändert durch § 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 34
Besondere Bestimmungen über
den
Einsatz technischer Mittel in Wohnungen
(1) 1 Die
Polizei kann durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen
(Art. 23 Abs. 1 Satz 2) personenbezogene
Daten über die für eine Gefahr Verantwortlichen erheben, wenn dies erforderlich
ist zur Abwehr einer dringenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des
Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person.
2 Eine
Maßnahme nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn und soweit
- 1.
die dort genannten Gefahren nicht anders abgewehrt werden
können und
- 2.
für den Fall, dass zu privaten Wohnzwecken genutzte Räumlichkeiten
betroffen sind, in denen sich die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet,
allein oder ausschließlich mit engsten Familienangehörigen, mit in gleicher
Weise Vertrauten oder mit Berufsgeheimnisträgern nach §§ 53
, 53a
StPO
aufhält,
- a)
tatsächliche
Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass Gespräche geführt werden,
die einen unmittelbaren Bezug zu den in Satz 1 genannten Gefahren haben, ohne dass
über ihren Inhalt das Zeugnis als Geistlicher, Verteidiger, Rechtsanwalt, Arzt,
Berater für Fragen der Betäubungsmittelabhängigkeit, Psychologischer
Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut nach §§ 53
, 53a
StPO
verweigert werden könnte, oder
- b)
die Maßnahme sich auch gegen die Familienangehörigen, Vertrauten
oder Berufsgeheimnisträger richtet, und
- 3.
für den Fall, dass sich die Maßnahme gegen einen Berufsgeheimnisträger
nach §§ 53
, 53a
StPO
selbst richtet und die zu seiner Berufsausübung bestimmten Räumlichkeiten
betroffen sind, die Voraussetzungen der Nr. 2 Buchst. a vorliegen.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 3 ist
eine nur automatische Aufzeichnung nicht zulässig; wird bei einer Maßnahme
nach Abs. 1 Satz 1 erkennbar, dass Gespräche geführt werden, die dem Kernbereich
der privaten Lebensgestaltung zuzurechnen sind, und bestehen keine Anhaltspunkte
dafür, dass sie dem Zweck der Herbeiführung eines Erhebungsverbots dienen
sollen, ist die Datenerhebung unverzüglich und so lange erforderlich zu unterbrechen.
(3) 1 Die
Maßnahme darf nur in den Wohnungen des Adressaten durchgeführt werden.
2 In
Wohnungen anderer Personen ist die Maßnahme zulässig, wenn es nicht Wohnungen
von Berufsgeheimnisträgern nach §§
53
, 53a
StPO
sind und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass
- 1.
der in der Anordnung bezeichnete Adressat sich dort aufhält
und
- 2.
die Maßnahme in Wohnungen des Adressaten allein zur Abwehr der
Gefahr oder der Straftat nicht möglich oder nicht ausreichend ist.
3 Die
Erhebung personenbezogener Daten über andere als die in Satz 1 genannten Personen
ist zulässig, soweit sie unvermeidliche Folge einer Maßnahme nach Abs.
1 Satz 1 ist.
(4) 1 Eine
Maßnahme nach Abs. 1 Satz 1 darf nur durch den Richter angeordnet werden, bei
Gefahr im Verzug auch durch die in Art. 33 Abs. 5 Satz 1 genannten Dienststellenleiter;
in diesem Fall ist unverzüglich eine Bestätigung der Maßnahme durch
einen Richter einzuholen. 2 Für
die richterliche Anordnung ist Art.
24 Abs. 1 Satz 3
entsprechend anzuwenden; zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die
beantragende Polizeidienststelle ihren Sitz hat. 3 In der schriftlichen Anordnung sind Adressat,
Art, Umfang und Dauer der Maßnahme zu bestimmen und die wesentlichen Gründe
anzugeben. 4 Die
Maßnahme ist auf höchstens einen Monat zu befristen und kann um jeweils
nicht mehr als einen Monat verlängert werden. 5 Ungeachtet des in der Anordnung genannten
Zeitraums ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden, wenn die in Abs. 1
Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr fortbestehen; die Beendigung ist dem
Richter mitzuteilen.
(5) 1 Die
durch eine Maßnahme nach Abs. 1 Satz 1 erlangten personenbezogenen Daten sind
besonders zu kennzeichnen. 2 Sie
dürfen nur verwendet werden
- 1.
zu den in Abs. 1 Satz 1 genannten Zwecken sowie
- 2.
zu Zwecken der Strafverfolgung, wenn sie nach § 100d Abs. 5 Nr. 3
StPO
verwendet werden dürfen; eine Zweckänderung ist festzustellen und zu dokumentieren.
3 Daten,
bei denen sich nach Auswertung herausstellt, dass
- 1.
die Voraussetzungen für ihre Erhebung nicht vorgelegen
haben oder
- 2.
sie Inhalte betreffen, über die das Zeugnis als Geistlicher, Verteidiger,
Rechtsanwalt, Arzt, Berater für Fragen der Betäubungsmittelabhängigkeit,
Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut nach
§§ 53
, 53a
StPO
verweigert werden könnte oder
- 3.
sie dem Kernbereich privater Lebensgestaltung oder einem Vertrauensverhältnis
mit anderen Berufsgeheimnisträgern zuzuordnen sind und keinen unmittelbaren
Bezug zu den in Abs. 1 Satz 1 genannten Gefahren haben,
dürfen nicht verwendet werden, es sei denn, ihre Verwendung ist zur Abwehr
einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich
und Daten im Sinn der Nr. 2 oder 3 sind nicht betroffen. 4 Vor einer Verwendung der Daten ist über
deren Zulässigkeit eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. 5 Bei Gefahr
im Verzug kann die Entscheidung auch eine in Art. 33 Abs. 5 Sätze 1 und 2
genannte Stelle treffen; in diesem Fall ist eine richterliche Entscheidung unverzüglich
nachzuholen. 6 Für
die richterliche Entscheidung ist Abs. 4 Satz 2 entsprechend anzuwenden.
(6) 1 Die
Betroffenen sind von Maßnahmen nach Abs. 1 Satz 1 zu unterrichten, sobald dies
ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme, der eingesetzten nicht offen
ermittelnden Beamten oder der in Abs. 1 Satz 1 genannten Rechtsgüter geschehen
kann. 2 Ist
wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den
Betroffenen eingeleitet worden, ist die Unterrichtung in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft
nachzuholen, sobald dies der Stand des Ermittlungsverfahrens zulässt. 3 Erfolgt die
Benachrichtigung nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf
die weitere Zurückstellung der richterlichen Zustimmung. 4 Die richterliche Entscheidung ist vorbehaltlich
einer anderen richterlichen Anordnung jeweils nach einem Jahr erneut einzuholen.
5 Eine
Unterrichtung kann mit richterlicher Zustimmung auf Dauer unterbleiben, wenn
- 1.
überwiegende Interessen eines Betroffenen entgegenstehen
oder
- 2.
die Identität oder der Aufenthaltsort eines Betroffenen nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden kann.
6 Die
gerichtliche Zuständigkeit und das Verfahren richten sich im Fall des Satzes
2 nach den Regelungen der Strafprozessordnung, im Übrigen gilt Abs. 4 Satz 2
entsprechend.
(7) 1 Daten,
die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind und nicht verwendet
werden dürfen, sind unverzüglich zu löschen; die Löschung ist
zu dokumentieren. 2 Die
durch eine Maßnahme nach Abs. 1 Satz 1 erlangten personenbezogenen Daten,
- 1.
deren Verwendung zu den in Abs. 5 Satz 2 genannten Zwecken
nicht erforderlich ist oder
- 2.
für die ein Verwendungsverbot besteht,
sind zu sperren, wenn sie zum Zweck der Information der Betroffenen und zur gerichtlichen
Überprüfung der Erhebung oder Verwendung der Daten noch benötigt werden;
andernfalls sind sie zu löschen. 3 Im
Fall der Unterrichtung des Betroffenen sind die Daten zu löschen, wenn der Betroffene
sich nicht innerhalb eines Monats nach seiner Benachrichtigung mit Rechtsbehelf gegen
die Maßnahme gewendet hat; auf diese Frist ist in der Benachrichtigung hinzuweisen.
4 Im
Fall eines Rechtsbehelfs nach Satz 2 sind die Daten nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens
zu löschen.
(8) 1 Die
Anordnung eines verdeckten Einsatzes technischer Mittel in oder aus Wohnungen ausschließlich
zum Schutz der bei einem polizeilichen Einsatz tätigen Personen obliegt den
in Art. 33 Abs. 5 Sätze 1 bis
3
genannten Stellen. 2 Eine
anderweitige Verwendung der hierbei erlangten Erkenntnisse zu Zwecken der Gefahrenabwehr
oder der Strafverfolgung ist nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit
der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche
Entscheidung unverzüglich nachzuholen. 3 Abs. 4 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
4 Die
Abs. 5 bis 7 gelten im Fall der Verwendung der Daten entsprechend. 5 Aufzeichnungen aus einem solchen Einsatz
sind unverzüglich nach Beendigung des Einsatzes zu löschen, soweit sie
nicht zur Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr benötigt werden.
(9) 1 Die
Staatsregierung unterrichtet den Landtag jährlich über den nach Abs. 1
und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Abs. 8 erfolgten
Einsatz technischer Mittel. 2 Ein
vom Landtag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die
parlamentarische Kontrolle aus.
(10) Das Brief- und das Postgeheimnis bleiben unberührt. |