2012-1-1-I Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1990Fundstelle: GVBl 1990, S. 397
Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1990 (GVBl S. 397, BayRS 2012-1-1-I), zuletzt geändert durch § 8 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 400) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 33
Besondere Mittel der Datenerhebung
(1) Besondere Mittel der Datenerhebung sind
die planmäßig angelegte
Beobachtung einer Person, die durchgehend länger als 24 Stunden oder an mehr
als zwei Tagen durchgeführt werden soll (längerfristige Observation),
der verdeckte Einsatz
technischer Mittel
- a)
zur Anfertigung von Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen,
- b)
zur Feststellung des Standortes oder der Bewegungen einer Person oder
einer beweglichen Sache,
- c)
zum Abhören oder zur Aufzeichnung des nichtöffentlich gesprochenen
Wortes,
der Einsatz von Polizeibeamten
unter einer Legende (Verdeckte Ermittler).
(2) 1 Die
längerfristige Observation oder der verdeckte Einsatz technischer Mittel zur
Anfertigung von Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen ist zulässig, wenn die Erfüllung
einer polizeilichen Aufgabe auf andere Weise gefährdet oder erheblich erschwert
würde. 2 Darüber
hinaus kann die Polizei unbeschadet des Art. 30 Abs. 3 Satz 2
durch den verdeckten Einsatz automatisierter Kennzeichenerkennungssysteme bei Vorliegen
entsprechender Lageerkenntnisse in den Fällen des Art. 13 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5
Kennzeichen von Kraftfahrzeugen sowie Ort, Datum, Uhrzeit und Fahrtrichtung erfassen.
3 Zulässig
ist der Abgleich der Kennzeichen mit polizeilichen Fahndungsbeständen, die erstellt
wurden
über Kraftfahrzeuge oder
Kennzeichen, die durch Straftaten oder sonst abhanden gekommen sind,
über Personen, die
ausgeschrieben sind
- a)
zur polizeilichen Beobachtung, gezielten Kontrolle oder
verdeckten Registrierung,
- b)
aus Gründen der Strafverfolgung, Strafvollstreckung, Auslieferung
oder Überstellung,
- c)
zum Zweck der Durchführung ausländerrechtlicher Maßnahmen,
- d)
wegen gegen sie veranlasster polizeilicher Maßnahmen der Gefahrenabwehr.
4 Ein
Abgleich mit polizeilichen Dateien, die zur Abwehr von im Einzelfall oder im Hinblick
auf bestimmte Ereignisse allgemein bestehenden Gefahren errichtet wurden, ist nur
zulässig, wenn dies zur Abwehr einer solchen Gefahr erforderlich ist und diese
Gefahr Anlass für die Kennzeichenerfassung war. 5 Die Kennzeichenerfassung darf nicht flächendeckend
eingesetzt werden.
(3) Die Polizei kann durch den verdeckten Einsatz technischer
Mittel zur Feststellung des Standortes oder der Bewegungen einer Person oder einer
beweglichen Sache oder zum Abhören und zur Aufzeichnung des nichtöffentlich
gesprochenen Wortes oder durch Verdeckte Ermittler personenbezogene Daten erheben
über die für eine
Gefahr Verantwortlichen und unter den Voraussetzungen des Art. 10
über die dort genannten Personen, wenn dies erforderlich ist zur Abwehr einer
Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder
für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder für Sachen, deren
Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten erscheint, oder
über Personen, soweit
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß diese Personen eine Straftat von erheblicher
Bedeutung begehen wollen, sowie über deren Kontakt- und Begleitpersonen, wenn
die Datenerhebung zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich
ist.
(4) Datenerhebungen nach den Absätzen 2 und 3 dürfen
auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(5) 1 Der
Einsatz von Mitteln nach Abs. 1, ausgenommen die Anfertigung von Bildaufnahmen, darf
nur vom Leiter eines Präsidiums der Landespolizei oder des Landeskriminalamts
angeordnet werden. 2 Die
Anordnungsbefugnis kann auf Beamte des höheren Polizeivollzugsdienstes übertragen
werden. 3 Der
verdeckte Einsatz technischer Mittel ausschließlich zum Schutz der bei einem
Einsatz tätigen Personen kann bei Gefahr im Verzug auch durch einen vom Leiter
eines Präsidiums der Landespolizei oder des Landeskriminalamts bestellten Beauftragten
der Behörde angeordnet werden. 4 Die
Anordnung hat schriftlich unter Angabe der für sie maßgeblichen Gründe
zu erfolgen und ist zu befristen. 5 Die
Verlängerung der Maßnahme bedarf einer neuen Anordnung.
(6) Für den Einsatz der in Abs. 1 genannten Mittel
gilt Art. 34c Abs. 4 Sätze
3 bis 5 und Abs. 6
entsprechend.
(7) 1 Von
Maßnahmen nach Abs. 1 sind
die Adressaten der Maßnahme
sowie
diejenigen, deren personenbezogene
Daten im Rahmen einer solchen Maßnahme erhoben und verwendet wurden,
zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme,
der eingesetzten nicht offen ermittelnden Beamten oder der in Abs. 3 genannten Rechtsgüter
geschehen kann. 2 Ist
wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den
Betroffenen eingeleitet worden, ist die Unterrichtung in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft
nachzuholen, sobald dies der Stand des Ermittlungsverfahrens zulässt. 3 Erfolgt
die Benachrichtigung nicht binnen eines Jahres nach Beendigung der Maßnahme,
bedarf die weitere Zurückstellung der richterlichen Zustimmung. 4 Art. 34 Abs. 6 Sätze 4 bis 6
gelten entsprechend. |