2012-1-1-I Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1990Fundstelle: GVBl 1990, S. 397
Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1990 (GVBl S. 397, BayRS 2012-1-1-I), zuletzt geändert durch § 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 30
Grundsätze der Datenerhebung
(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten nur erheben,
soweit dies durch dieses Gesetz oder besondere Rechtsvorschriften über die Datenerhebung
der Polizei zugelassen ist.
(2) 1 Personenbezogene
Daten sind grundsätzlich bei dem Betroffenen zu erheben. 2 Personenbezogene Daten des Betroffenen
können auch bei Behörden, öffentlichen Stellen oder bei Dritten erhoben
werden, wenn die Datenerhebung beim Betroffenen nicht oder nur mit unverhältnismäßig
hohem Aufwand möglich ist oder die Erfüllung der polizeilichen Aufgaben
gefährden würde.
(3) 1 Personenbezogene
Daten sind von der Polizei grundsätzlich offen zu erheben. 2 Eine Datenerhebung, die nicht als polizeiliche
Maßnahme erkennbar sein soll, ist zulässig, wenn die Erfüllung polizeilicher
Aufgaben auf andere Weise gefährdet oder erheblich erschwert würde oder
wenn anzunehmen ist, daß dies den überwiegenden Interessen des Betroffenen
entspricht.
(4) 1 Werden
Daten beim Betroffenen oder bei Dritten offen erhoben, sind diese auf Verlangen in
geeigneter Weise hinzuweisen auf
- 1.
die Rechtsgrundlage der Datenerhebung,
- 2.
eine im Einzelfall bestehende gesetzliche Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit
der Auskunft.
2 Der
Hinweis kann zunächst unterbleiben, wenn hierdurch die Erfüllung der polizeilichen
Aufgabe oder die schutzwürdigen Belange Dritter beeinträchtigt oder gefährdet
würden.
(5) 1 Schwerwiegende
Straftaten im Sinn dieses Gesetzes sind
- 1.
Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der
Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder des Landesverrats und der Gefährdung
der äußeren Sicherheit (§§
80
, 81
, 82
; §§ 94
, 96 Abs. 1
, jeweils auch in Verbindung mit §
97b
; §§ 97a
, 98 Abs. 1 Satz 2
, § 99 Abs. 2
, §§ 100
, 100a Abs. 4
StGB),
- 2.
Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (§ 129 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4
, §§ 129a
,
129b
StGB),
- 3.
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§ 176 Abs. 1 und 2
, §§ 176a
, 177
, 184b Abs. 1 bis 3
StGB),
- 4.
Straftaten gegen das Leben (§§
211
, 212
StGB, § 6
Völkerstrafgesetzbuch),
- 5.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit (§§ 232
, 233
, 233a Abs. 2
, §§ 234
, 234a Abs. 1
, §§ 239a
, 239b
StGB),
- 6.
gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306b
, 307 Abs. 1 und 2
, § 308 Abs. 1
, § 309 Abs. 1
, § 310 Abs. 1
, § 313 Abs. 1
, § 314 Abs. 1
, § 315 Abs. 3
, § 315b Abs. 3
, §§ 316a
, 316c
StGB
,
- 7.
Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§
7
Völkerstrafgesetzbuch), Kriegsverbrechen (§§ 8 bis 12
Völkerstrafgesetzbuch),
- 8.
Straftaten nach § 51
Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2
, § 52 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung
mit Abs. 5
des Waffengesetzes
oder nach § 19 Abs. 2,
§ 20 Abs. 1, jeweils auch
in Verbindung mit § 21
des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
,
- 9.
Straftaten nach §
22a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2
des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, soweit offensichtlich
ist, dass keine Genehmigung oder behördliche Erlaubnis erteilt werden kann,
und
- 10.
Straftaten nach § 30a
des Betäubungsmittelgesetzes
oder § 30b
des Betäubungsmittelgesetzes
in Verbindung mit § 129 Abs. 4
StGB, soweit offensichtlich ist, dass keine Genehmigung oder behördliche
Erlaubnis erteilt werden kann,
unter der Voraussetzung, dass die Tat auch im Einzelfall schwer wiegt. 2 Straftaten
von erheblicher Bedeutung sind über die in Satz 1 Halbsatz 1 genannten hinaus
insbesondere Verbrechen, die in § 138
StGB
genannten Vergehen sowie die gewerbs- oder bandenmäßig begangenen Vergehen
nach
- 1.
den §§
243
, 244
, 253
, 260
, 263a
, 265b
, 266
, 283
, 283a
, 291
oder §§ 324 bis 330a
StGB
,
- 2.
§ 52 Abs. 1 Nr. 1
des Waffengesetzes
,
- 3.
§ 29 Abs. 3 Satz 2 Nr.
1
oder § 29a Abs. 1 Nr. 2
des Betäubungsmittelgesetzes
,
- 4.
§ 96
des Aufenthaltsgesetzes
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