2012-1-1-I Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1990Fundstelle: GVBl 1990, S. 397
Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1990 (GVBl S. 397, BayRS 2012-1-1-I), zuletzt geändert durch § 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 29
Befugnisse für Aufgaben der
Grenzkontrolle
und Sicherung von Anlagen
(1) Soweit es zur Erfüllung der grenzpolizeilichen
Aufgaben nach Art. 4
Abs. 3
des Polizeiorganisationsgesetzes (POG)
erforderlich ist, kann die Polizei
- 1.
Grundstücke mit Ausnahme von Gebäuden betreten
und befahren,
- 2.
verlangen, daß Grundstückseigentümer und -besitzer einen
Grenzpfad freilassen, an Einfriedungen Durchlässe oder Übergänge einrichten
oder Wassergräben überbrücken,
- 3.
auf eigene Kosten Grenzpfade, Durchlässe, Übergänge oder
Brücken einrichten oder verbessern.
(2) 1 Die
im grenzüberschreitenden Reiseverkehr tätigen Verkehrsunternehmen einschließlich
der Verkehrsverwaltungen sind verpflichtet,
- 1.
den mit der polizeilichen Kontrolle ihres grenzüberschreitenden
Verkehrs betrauten Beamten den Zutritt zu ihren Anlagen und Beförderungsmitteln
unentgeltlich zu gestatten,
- 2.
sie bei dieser Tätigkeit unentgeltlich zu befördern,
- 3.
den für die polizeiliche Kontrolle ihres grenzüberschreitenden
Verkehrs zuständigen Dienststellen Fahr- und Flugpläne rechtzeitig mitzuteilen,
- 4.
den in Nummer 3 genannten Dienststellen und den mit der Sicherung von
Verkehrsanlagen betrauten Beamten die erforderlichen Diensträume und Parkplätze
für die Dienstkraftfahrzeuge der Polizei zur Verfügung zu stellen. 2 Die Unternehmen
und Verkehrsverwaltungen können verlangen, daß ihnen ihre Selbstkosten
vergütet werden, soweit sie diese Einrichtungen nicht ohnehin benötigen.
3 Soweit
ein Aufwand über das Maß hinausgeht, das für polizeieigene Einrichtungen
üblich ist, wird er nicht vergütet.
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