2012-1-1-I Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1990Fundstelle: GVBl 1990, S. 397
Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1990 (GVBl S. 397, BayRS 2012-1-1-I), zuletzt geändert durch § 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 2
Aufgaben der Polizei
(1) Die Polizei hat die Aufgabe, die allgemein oder im Einzelfall
bestehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.
(2) Der Schutz privater Rechte obliegt der Polizei nach
diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist
und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich
erschwert werden würde.
(3) Die Polizei leistet anderen Behörden und den Gerichten
Vollzugshilfe (Art. 50 bis 52).
(4) Die Polizei hat ferner die Aufgaben zu erfüllen,
die ihr durch andere Rechtsvorschriften übertragen sind. |