2012-1-1-I Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1990Fundstelle: GVBl 1990, S. 397
Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1990 (GVBl S. 397, BayRS 2012-1-1-I), zuletzt geändert durch § 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 19
Behandlung festgehaltener Personen
(1) 1 Wird
eine Person auf Grund von Art. 13
Abs. 2 Satz 3, Art. 15 Abs.
3
oder Art. 17
festgehalten, ist ihr unverzüglich der Grund bekanntzugeben; sie ist über
die ihr zustehenden Rechtsmittel zu belehren. 2 Zu der Belehrung gehört der Hinweis,
daß eine etwaige Aussage freiwillig erfolgt.
(2) 1 Der
festgehaltenen Person ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen
oder eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen, soweit dadurch der Zweck der
Freiheitsentziehung nicht gefährdet wird. 2 Unberührt bleibt die Benachrichtigungspflicht
bei einer richterlichen Freiheitsentziehung. 3 Die Polizei hat die Benachrichtigung zu
übernehmen, wenn die festgehaltene Person nicht in der Lage ist, von dem Recht
nach Satz 1 Gebrauch zu machen und die Benachrichtigung ihrem mutmaßlichen
Willen nicht widerspricht. 4 Ist
die festgehaltene Person minderjährig oder ist für sie ein Betreuer mit
dem Aufgabenkreis der Personensorge oder der Aufenthaltsbestimmung bestellt, so ist
in jedem Fall unverzüglich der Betreuer oder derjenige zu benachrichtigen, dem
die Sorge für die Person obliegt.
(3) 1 Die
festgehaltene Person soll gesondert, insbesondere ohne ihre Einwilligung nicht in
demselben Raum mit Straf- oder Untersuchungsgefangenen untergebracht werden. 2 Männer
und Frauen sollen getrennt untergebracht werden. 3 Der festgehaltenen Person dürfen nur
solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Freiheitsentziehung
oder die Ordnung im Gewahrsam erfordert. |