2012-1-1-I Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1990Fundstelle: GVBl 1990, S. 397
Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1990 (GVBl S. 397, BayRS 2012-1-1-I), zuletzt geändert durch § 8 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 400) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 13
Identitätsfeststellung und
Prüfung
von Berechtigungsscheinen
(1) Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen
- 1.
zur Abwehr einer Gefahr,
- 2.
wenn die Person sich an einem Ort aufhält,
- a)
von dem auf
Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, daß dort
- aa)
Personen
Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben,
- bb)
sich Personen ohne erforderliche Aufenthaltserlaubnis treffen, oder
- cc)
sich Straftäter verbergen, oder
- b)
an dem Personen der Prostitution nachgehen,
- 3.
wenn sie sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung,
einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders
gefährdeten Objekt oder in unmittelbarer Nähe hiervon aufhält und
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß in oder an Objekten dieser Art Straftaten
begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen
oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind,
- 4.
an einer Kontrollstelle, die von der Polizei eingerichtet worden ist,
um Straftaten im Sinn von § 100a
der Strafprozeßordnung (StPO)
oder Art. 20
Abs. 1 Nrn. 1 und 3, Abs. 2 Nrn. 10 bis 12 des Bayerischen Versammlungsgesetzes
(BayVersG)
zu verhindern,
- 5.
im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 km sowie auf Durchgangsstraßen
(Bundesautobahnen, Europastraßen und andere Straßen von erheblicher Bedeutung
für den grenzüberschreitenden Verkehr) und in öffentlichen Einrichtungen
des internationalen Verkehrs zur Verhütung oder Unterbindung der unerlaubten
Überschreitung der Landesgrenze oder des unerlaubten Aufenthalts und zur Bekämpfung
der grenzüberschreitenden Kriminalität oder
- 6.
zum Schutz privater Rechte (Art.
2 Abs. 2).
(2) 1 Die
Polizei kann zur Feststellung der Identität die erforderlichen Maßnahmen
treffen. 2 Sie
kann den Betroffenen insbesondere anhalten, ihn nach seinen Personalien befragen
und verlangen, daß er mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt.
3 Der
Betroffene kann festgehalten werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht
oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. 4 Unter den Voraussetzungen von Satz 3 können
der Betroffene sowie die von ihm mitgeführten Sachen durchsucht werden.
(3) Die Polizei kann verlangen, daß ein Berechtigungsschein
zur Prüfung ausgehändigt wird, wenn der Betroffene auf Grund einer Rechtsvorschrift
verpflichtet ist, diesen Berechtigungsschein mitzuführen. |