2035-1-F Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1986Fundstelle: GVBl 1986, S. 349
Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1986 (GVBl S. 349, BayRS 2035-1-F), zuletzt geändert durch § 34 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 40
(1) 1 Ein
Vertreter der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der von dieser benannt wird,
und die Schwerbehindertenvertretung sollen an allen Sitzungen des Personalrates beratend
teilnehmen. 2 An
der Behandlung von Angelegenheiten, die besonders Beschäftigte im Sinn von Art. 58 Abs. 1
betreffen, kann die gesamte Jugend- und Auszubildendenvertretung beratend teilnehmen.
3 Die
Vertrauensperson der Zivildienstleistenden kann an Sitzungen des Personalrats der
Dienststelle beratend teilnehmen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die auch
die Zivildienstleistenden betreffen.
(2) Bei Beschlüssen, die überwiegend Beschäftigte
im Sinn von Art. 58 Abs. 1
betreffen, haben die Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung Stimmrecht;
dies gilt für die Schwerbehindertenvertretung entsprechend. |