2035-1-F

Bayerisches Personalvertretungsgesetz
(BayPVG)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. November 1986

Fundstelle: GVBl 1986, S. 349

Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1986 (GVBl S. 349, BayRS 2035-1-F), zuletzt geändert durch § 34 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689)

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Art. 32

(1) 1 Der Personalrat bildet aus seiner Mitte den Vorstand. 2 Diesem gehört ein Mitglied jeder im Personalrat vertretenen Gruppe an. 3 Frauen und Männer sollen dabei gleichermaßen berücksichtigt werden. 4 Die Vertreter jeder Gruppe wählen das auf sie entfallende Vorstandsmitglied und ein stellvertretendes Vorstandsmitglied. 5 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(2) 1 Der Personalrat wählt mit einfacher Stimmenmehrheit in geheimer Wahl aus den Mitgliedern des Vorstands einen Vorsitzenden und bis zu zwei stellvertretende Vorsitzende. 2 Dabei sind die Gruppen zu berücksichtigen, denen der Vorsitzende nicht angehört, es sei denn, daß die Vertreter dieser Gruppe darauf verzichten.

(3) 1 Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Personalrat im Rahmen der von diesem gefaßten Beschlüsse. 2 In Angelegenheiten, die nur eine Gruppe betreffen, vertritt ein der Gruppe angehörendes Vorstandsmitglied im Benehmen mit dem Vorsitzenden den Personalrat.

(4) 1 Soweit der Personalrat an Maßnahmen beteiligt ist, kann durch einstimmigen Beschluß dem Vorsitzenden die Entscheidung im Einvernehmen mit den übrigen Vorstandsmitgliedern übertragen werden. 2 In diesem Fall beteiligt der Vorsitzende in Angelegenheiten, die nur die Angehörigen einer Gruppe betreffen, nur die dieser Gruppe angehörenden Vorstandsmitglieder; dies gilt entsprechend für Angelegenheiten, die die Angehörigen nur zweier Gruppen betreffen. 3 Wird im Vorstand kein Einvernehmen erzielt, so entscheidet der Personalrat nach Maßgabe der Art. 37 bis 39 .