2035-1-F Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1986Fundstelle: GVBl 1986, S. 349
Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1986 (GVBl S. 349, BayRS 2035-1-F), zuletzt geändert durch § 34 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 32
(1) 1 Der
Personalrat bildet aus seiner Mitte den Vorstand. 2 Diesem gehört ein Mitglied jeder im
Personalrat vertretenen Gruppe an. 3 Frauen
und Männer sollen dabei gleichermaßen berücksichtigt werden. 4 Die Vertreter
jeder Gruppe wählen das auf sie entfallende Vorstandsmitglied und ein stellvertretendes
Vorstandsmitglied. 5 Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(2) 1 Der
Personalrat wählt mit einfacher Stimmenmehrheit in geheimer Wahl aus den Mitgliedern
des Vorstands einen Vorsitzenden und bis zu zwei stellvertretende Vorsitzende. 2 Dabei sind
die Gruppen zu berücksichtigen, denen der Vorsitzende nicht angehört, es
sei denn, daß die Vertreter dieser Gruppe darauf verzichten.
(3) 1 Der
Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Personalrat
im Rahmen der von diesem gefaßten Beschlüsse. 2 In Angelegenheiten, die nur eine Gruppe
betreffen, vertritt ein der Gruppe angehörendes Vorstandsmitglied im Benehmen
mit dem Vorsitzenden den Personalrat.
(4) 1 Soweit
der Personalrat an Maßnahmen beteiligt ist, kann durch einstimmigen Beschluß
dem Vorsitzenden die Entscheidung im Einvernehmen mit den übrigen Vorstandsmitgliedern
übertragen werden. 2 In
diesem Fall beteiligt der Vorsitzende in Angelegenheiten, die nur die Angehörigen
einer Gruppe betreffen, nur die dieser Gruppe angehörenden Vorstandsmitglieder;
dies gilt entsprechend für Angelegenheiten, die die Angehörigen nur zweier
Gruppen betreffen. 3 Wird
im Vorstand kein Einvernehmen erzielt, so entscheidet der Personalrat nach Maßgabe
der Art. 37 bis 39
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