791-1-2-UG Verordnung über die NaturschutzwachtFundstelle: BayRS V, S. 576 Änderungen
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Auf Grund des Art. 43 Abs. 5 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) 1) erläßt das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien des Innern, der Finanzen und der Justiz folgende Verordnung:
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