2030-2-26-F

Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen
(Bayerische Mutterschutzverordnung - BayMuttSchV)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 7. Oktober 2003

Fundstelle: GVBl 2003, S. 785

Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen (Bayerische Mutterschutzverordnung - BayMuttSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 2003 (GVBl S. 785, BayRS 2030-2-26-F), zuletzt geändert durch § 8 der Verordnung vom 5. Januar 2011 (GVBl S. 12)

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§ 9

(1) Während ihrer Schwangerschaft oder solange sie stillt, darf eine Beamtin nicht zur Mehrarbeit und nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr sowie nicht an Sonn- und Feiertagen zur Dienstleistung herangezogen werden.

(2) Mehrarbeit im Sinn des Abs. 1 ist jede Dienstleistung, die

1.
von Beamtinnen unter 18 Jahren (jugendliche Beamtinnen) über acht Stunden täglich oder über 80 Stunden in der Doppelwoche,
2.
von sonstigen Beamtinnen über achteinhalb Stunden täglich oder über 90 Stunden in der Doppelwoche hinaus geleistet wird.

(3) Im Verkehrswesen und in Krankenpflegeanstalten dürfen Beamtinnen während ihrer Schwangerschaft oder solange sie stillen abweichend von Abs. 1 an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, wenn ihnen in jeder Woche einmal eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe gewährt wird.

(4) 1 Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den vorstehenden Vorschriften zulassen. 2 Dies gilt nicht, soweit es sich um jugendliche Beamtinnen handelt.