2030-2-26-F

Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen
(Bayerische Mutterschutzverordnung - BayMuttSchV)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 7. Oktober 2003

Fundstelle: GVBl 2003, S. 785

Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen (Bayerische Mutterschutzverordnung - BayMuttSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 2003 (GVBl S. 785, BayRS 2030-2-26-F), zuletzt geändert durch § 8 der Verordnung vom 5. Januar 2011 (GVBl S. 12)

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 5a

1 Soweit die in § 2 Abs. 2 und in § 4 Abs. 1 genannten Zeiten sowie der Entbindungstag in eine Elternzeit fallen, erhält die Beamtin einen Zuschuss von 13 € je Kalendertag, wenn sie während der Elternzeit nicht teilzeitbeschäftigt ist. 2 Bei einer Beamtin, deren Dienstbezüge oder Anwärterbezüge (ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung sowie ohne Auslandsbesoldung nach Art. 38 des Bayerischen Besoldungsgesetzes) vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung überschreiten, ist der Zuschuss auf 205 € begrenzt.