2030-2-26-F Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen (Bayerische Mutterschutzverordnung - BayMuttSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 2003Fundstelle: GVBl 2003, S. 785
Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen (Bayerische Mutterschutzverordnung - BayMuttSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 2003 (GVBl S. 785, BayRS 2030-2-26-F), zuletzt geändert durch § 8 der Verordnung vom 5. Januar 2011 (GVBl S. 12) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 5a
1 Soweit
die in § 2 Abs. 2
und in § 4 Abs. 1
genannten Zeiten sowie der Entbindungstag in eine Elternzeit fallen, erhält
die Beamtin einen Zuschuss von 13 € je Kalendertag, wenn sie während der
Elternzeit nicht teilzeitbeschäftigt ist. 2 Bei einer Beamtin, deren Dienstbezüge
oder Anwärterbezüge (ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand
gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung sowie ohne Auslandsbesoldung
nach
Art. 38
des Bayerischen Besoldungsgesetzes) vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze
in der gesetzlichen Krankenversicherung überschreiten, ist der Zuschuss auf
205 € begrenzt. |