2030-2-26-F

Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen
(Bayerische Mutterschutzverordnung - BayMuttSchV)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 7. Oktober 2003

Fundstelle: GVBl 2003, S. 785

Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen (Bayerische Mutterschutzverordnung - BayMuttSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 2003 (GVBl S. 785, BayRS 2030-2-26-F), zuletzt geändert durch § 8 der Verordnung vom 5. Januar 2011 (GVBl S. 12)

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 5

1 Durch die Beschäftigungsverbote der §§ 2, 3 und 4 sowie des § 9 hinsichtlich des Dienstes zu ungünstigen Zeiten und des Wechselschicht- oder Schichtdienstes wird die Zahlung der Besoldung und etwaiger ergänzender Fürsorgeleistungen nicht berührt. 2 Das gleiche gilt für das Dienstversäumnis während der Stillzeit (§ 8). 3 Bemessungsgrundlage für die Zahlung der Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten und für Wechselschicht- oder Schichtdienst ( §§ 11 und 12 der Bayerischen Zulagenverordnung) sowie für die Vergütung nach der Vollstreckungsvergütungsverordnung ist der Durchschnitt der Zulagen und der Vergütungen der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist.