2030-2-26-F Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen (Bayerische Mutterschutzverordnung - BayMuttSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 2003Fundstelle: GVBl 2003, S. 785
Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen (Bayerische Mutterschutzverordnung - BayMuttSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 2003 (GVBl S. 785, BayRS 2030-2-26-F), zuletzt geändert durch § 8 der Verordnung vom 5. Januar 2011 (GVBl S. 12) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 5
1 Durch
die Beschäftigungsverbote der §§
2, 3
und 4
sowie des § 9
hinsichtlich des Dienstes zu ungünstigen Zeiten und des Wechselschicht- oder
Schichtdienstes wird die Zahlung der Besoldung und etwaiger ergänzender Fürsorgeleistungen
nicht berührt. 2 Das
gleiche gilt für das Dienstversäumnis während der Stillzeit (§ 8). 3 Bemessungsgrundlage für die Zahlung
der Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten und für Wechselschicht-
oder Schichtdienst (
§§ 11
und
12
der Bayerischen Zulagenverordnung) sowie für die Vergütung nach
der
Vollstreckungsvergütungsverordnung
ist der Durchschnitt der Zulagen und der Vergütungen der letzten drei Monate
vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist. |