2030-2-26-F Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen (Bayerische Mutterschutzverordnung - BayMuttSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 2003Fundstelle: GVBl 2003, S. 785
Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen (Bayerische Mutterschutzverordnung - BayMuttSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 2003 (GVBl S. 785, BayRS 2030-2-26-F), zuletzt geändert durch § 8 der Verordnung vom 5. Januar 2011 (GVBl S. 12) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 3
(1) Während ihrer Schwangerschaft darf eine Beamtin nicht
mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten beschäftigt werden,
bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen
oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe,
von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt ist.
(2) Dies gilt besonders
- 1.
für Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten
von mehr als 5 kg Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 kg Gewicht ohne
mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden; sollen
größere Lasten mit mechanischen Hilfsmitteln von Hand gehoben, bewegt
oder befördert werden, so darf die körperliche Beanspruchung der werdenden
Mutter nicht größer sein als für Arbeiten nach Halbsatz 1;
- 2.
für Arbeiten, bei denen die Beamtin ständig stehen muss, soweit
diese Beschäftigung nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft
täglich vier Stunden überschreitet;
- 3.
für Arbeiten, bei denen die Beamtin sich häufig erheblich strecken
oder beugen oder bei denen sie dauernd hocken oder sich gebückt halten muss;
- 4.
für die Bedienung von Geräten und Maschinen aller Art mit hoher
Fußbeanspruchung, insbesondere von solchen mit Fußantrieb;
- 5.
für Arbeiten, bei denen die Beamtin infolge ihrer Schwangerschaft
in besonderem Maße der Gefahr, an einer Berufskrankheit zu erkranken, ausgesetzt
ist oder bei denen durch das Risiko der Entstehung einer Berufskrankheit eine erhöhte
Gefährdung für die werdende Mutter oder eine Gefahr für die Leibesfrucht
besteht;
- 6.
für die Tätigkeit auf Beförderungsmitteln nach Ablauf
des dritten Monats der Schwangerschaft;
- 7.
für Fließarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, es sei
denn, dass die Art der Arbeit und das Arbeitstempo nach Feststellung der obersten
Dienstbehörde eine Beeinträchtigung der Gesundheit der Beamtin oder des
Kindes nicht befürchten lassen;
- 8.
für Arbeiten, bei denen die Beamtin erhöhten Unfallgefahren,
insbesondere der Gefahr auszugleiten oder zu fallen, ausgesetzt ist.
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