2030-2-26-F

Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen
(Bayerische Mutterschutzverordnung - BayMuttSchV)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 7. Oktober 2003

Fundstelle: GVBl 2003, S. 785

Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen (Bayerische Mutterschutzverordnung - BayMuttSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 2003 (GVBl S. 785, BayRS 2030-2-26-F), zuletzt geändert durch § 8 der Verordnung vom 5. Januar 2011 (GVBl S. 12)

Ausgabe im Zusammenhang

Zur Inhaltsübersicht

§ 3

(1) Während ihrer Schwangerschaft darf eine Beamtin nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt ist.

(2) Dies gilt besonders

1.
für Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden; sollen größere Lasten mit mechanischen Hilfsmitteln von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden, so darf die körperliche Beanspruchung der werdenden Mutter nicht größer sein als für Arbeiten nach Halbsatz 1;
2.
für Arbeiten, bei denen die Beamtin ständig stehen muss, soweit diese Beschäftigung nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft täglich vier Stunden überschreitet;
3.
für Arbeiten, bei denen die Beamtin sich häufig erheblich strecken oder beugen oder bei denen sie dauernd hocken oder sich gebückt halten muss;
4.
für die Bedienung von Geräten und Maschinen aller Art mit hoher Fußbeanspruchung, insbesondere von solchen mit Fußantrieb;
5.
für Arbeiten, bei denen die Beamtin infolge ihrer Schwangerschaft in besonderem Maße der Gefahr, an einer Berufskrankheit zu erkranken, ausgesetzt ist oder bei denen durch das Risiko der Entstehung einer Berufskrankheit eine erhöhte Gefährdung für die werdende Mutter oder eine Gefahr für die Leibesfrucht besteht;
6.
für die Tätigkeit auf Beförderungsmitteln nach Ablauf des dritten Monats der Schwangerschaft;
7.
für Fließarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, es sei denn, dass die Art der Arbeit und das Arbeitstempo nach Feststellung der obersten Dienstbehörde eine Beeinträchtigung der Gesundheit der Beamtin oder des Kindes nicht befürchten lassen;
8.
für Arbeiten, bei denen die Beamtin erhöhten Unfallgefahren, insbesondere der Gefahr auszugleiten oder zu fallen, ausgesetzt ist.