2011-2-I Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG)Fundstelle: BayRS II, S. 241
Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG - (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 12. April 2010 (GVBl S. 169) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 18
Halten von Hunden
(1) 1 Zur
Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder die öffentliche
Reinlichkeit können die Gemeinden durch Verordnung das freie Umherlaufen von
großen Hunden und Kampfhunden im Sinn des Art. 37 Abs. 1 Satz 2
in öffentlichen Anlagen sowie auf öffentlichen Wegen, Straßen oder
Plätzen einschränken.2 Der
räumliche und zeitliche Geltungsbereich der Verordnung ist auf die örtlichen
Verhältnisse abzustimmen, wobei auch dem Bewegungsbedürfnis der Hunde ausreichend
Rechnung zu tragen ist.
(2) Zum Schutz der in Absatz 1 genannten Rechtsgüter
können die Gemeinden Anordnungen für den Einzelfall zur Haltung von Hunden
treffen.
(3) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer vorsätzlich
oder fahrlässig einer auf Grund des Absatzes 1 erlassenen Verordnung oder einer
auf Grund des Absatzes 2 erlassenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt. |