2011-2-I Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG)Fundstelle: BayRS II, S. 241
Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG - (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 12. April 2010 (GVBl S. 169) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 9
Richtung der Maßnahmen
(1) 1 Macht
das Verhalten oder der Zustand einer Person Maßnahmen nach diesem Gesetz notwendig,
so sind diese gegen die Person zu richten, die die Gefahr oder die Störung verursacht
hat. 2 Hat
ein strafunmündiges Kind oder eine Person, für die wegen einer psychischen
Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung zur Besorgung aller ihrer
Angelegenheiten ein Betreuer bestellt ist, die Gefahr oder die Störung verursacht,
so können die Sicherheitsbehörden ihre Maßnahmen auch gegen den richten,
dem die Aufsicht über eine solche Person obliegt.3 Dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis
des Betreuers die in § 1896
Abs. 4
und § 1905
des Bürgerlichen Gesetzbuchs
bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt. 4 Hat eine Person, die zu einer Verrichtung
bestellt ist, in Ausführung dieser Verrichtung die Gefahr oder die Störung
verursacht, so kann die Maßnahme auch gegen den gerichtet werden, der die Person
zu der Verrichtung bestellt hat.
(2) 1 Macht
das Verhalten oder der Zustand eines Tieres oder der Zustand einer anderen Sache
Maßnahmen nach diesem Gesetz notwendig, so sind diese gegen den Inhaber der
tatsächlichen Gewalt zu richten. 2 Die
Maßnahmen können auch gegen den Eigentümer oder den sonst dinglich
Verfügungsberechtigten gerichtet werden; das gilt nicht, wenn der Inhaber der
tatsächlichen Gewalt diese gegen den Willen des Eigentümers oder sonst
dinglich Verfügungsberechtigten ausübt. 3 Soweit auf Grund besonderer Vorschriften
eine andere Person verantwortlich ist, sind die Maßnahmen in erster Linie gegen
diese zu richten.
(3) 1 Zur
Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden erheblichen Gefahr oder zur Beseitigung einer
erheblichen Störung können Maßnahmen auch gegen eine Person gerichtet
werden, die nicht nach Absatz 1 oder Absatz 2 verantwortlich ist; insbesondere kann
sie zur Hilfeleistung angehalten werden, wenn und soweit weder Maßnahmen gegen
die verantwortliche Person noch Maßnahmen nach Art. 7 Abs. 3
möglich, ausreichend oder zulässig sind. 2 Maßnahmen nach Satz 1 dürfen
nicht getroffen werden, wenn die nicht verantwortliche Person dadurch selbst an Leben
oder Gesundheit gefährdet oder an der Erfüllung überwiegender anderweitiger
Pflichten gehindert würde. |