2011-2-I Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG)Fundstelle: BayRS II, S. 241
Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG - (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 12. April 2010 (GVBl S. 169) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 49
Allgemeine Aufsichtspflicht
(1) 1 Die
Rechtsaufsichtsbehörden haben auch bereits bekanntgemachte Verordnungen, die
mit dem geltenden Recht, insbesondere mit Gesetzen oder mit Verordnungen einer höheren
Behörde, in Widerspruch stehen, zu beanstanden und ihre Aufhebung oder Änderung
zu verlangen. 2 Das
gleiche gilt, wenn die Verordnung nicht in der genehmigten Fassung bekanntgemacht
worden ist.
(2) Kommt die Gemeinde, der Landkreis oder der Bezirk binnen
einer von der Rechtsaufsichtsbehörde gesetzten angemessenen Frist dem Verlangen
nicht nach, so hebt die Rechtsaufsichtsbehörde die beanstandete Verordnung auf. |