2011-2-I Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG)Fundstelle: BayRS II, S. 241
Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG - (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 12. April 2010 (GVBl S. 169) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 4
Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften
oder
Anordnungen für den Einzelfall
(1) Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften im Rang unter
dem Gesetz können auf Grund eines Landesgesetzes mit Strafe oder Geldbuße
nur geahndet werden, wenn die Rechtsvorschrift für einen bestimmten Tatbestand
auf die zugrundeliegende gesetzliche Straf- oder Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen der Verwaltungsbehörden
für den Einzelfall können nach Landesrecht mit Strafe oder Geldbuße
nur geahndet werden, wenn die Anordnung nicht mehr mit ordentlichen Rechtsbehelfen
angefochten werden kann oder ihre Vollziehung angeordnet ist. |