2011-2-I Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG)Fundstelle: BayRS II, S. 241
Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG - (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 12. April 2010 (GVBl S. 169) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 39
Feld und Flur
(1) Feld und Flur im Sinn dieses Abschnitts sind
- 1.
alle Grundstücke außerhalb eines Forstes, die
der Gewinnung von Feldfrüchten, Gartenfrüchten, Bäumen, Sträuchern
oder anderen Bodenerzeugnissen dienen, insbesondere Äcker, Wiesen, Weiden, Gärten,
Obstanlagen, Baumschulen und Weinberge,
- 2.
die Wege, Gräben und Böschungen, die mit den in Nummer 1 genannten
Grundstücken räumlich zusammenhängen und ihrer Bewirtschaftung dienen,
- 3.
die Ödflächen.
(2) Anpflanzungen in öffentlichen Anlagen und in Friedhöfen
fallen nicht unter Absatz 1. |