2011-2-I Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG)Fundstelle: BayRS II, S. 241
Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG - (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 12. April 2010 (GVBl S. 169) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 37a
Zucht und Ausbildung von Kampfhunden
(1) Mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro
kann belegt werden, wer Kampfhunde im Sinn des Art. 37 Abs. 1 Satz 2
züchtet oder kreuzt.
(2) 1 Wer
Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit
gegenüber Menschen oder Tieren ausbildet, bedarf der Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde,
soweit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt. 2 Die Erlaubnis darf nur erteilt werden,
wenn der Antragsteller die erforderliche Sachkunde besitzt, gegen seine Zuverlässigkeit
keine Bedenken bestehen und die Ausbildung Schutzzwecken dient. 3 Die Erlaubnis darf nicht erteilt werden
für Hunde im Sinn des Art. 37 Abs.
1 Satz 2 Halbsatz 2
. 4
Art. 37 Abs. 3
gilt entsprechend.
(3) 1 Wer
zum 1. Juni 1992 Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit
gegenüber Menschen oder Tieren ausbildet, bedarf abweichend von Absatz 2 Satz
1 keiner Erlaubnis, wenn er bis zum 31. Oktober 1992 der Kreisverwaltungsbehörde
unter Angabe seiner Personalien diese Tätigkeit schriftlich anzeigt. 2 In den Fällen
des Satzes 1 ist die Ausbildung von der Kreisverwaltungsbehörde zu untersagen,
wenn der Anzeigende nicht die erforderliche Sachkunde besitzt, gegen seine Zuverlässigkeit
Bedenken bestehen oder die Ausbildung nicht Schutzzwecken dient.
(4) Mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro
kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
einen Hund ohne die erforderliche Erlaubnis ausbildet,
- 2.
die mit der Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflagen nicht erfüllt
oder
- 3.
einer auf Grund des Absatz 3 Satz 2 erlassenen vollziehbaren Anordnung
zuwiderhandelt.
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