2011-2-I Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG)Fundstelle: BayRS II, S. 241
Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG - (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 12. April 2010 (GVBl S. 169) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 37
Halten gefährlicher Tiere
(1) 1 Wer
ein gefährliches Tier einer wildlebenden Art oder einen Kampfhund halten will,
bedarf der Erlaubnis der Gemeinde, soweit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt.
2 Kampfhunde
sind Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale, Zucht oder Ausbildung
von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber
Menschen oder Tieren auszugehen ist; das Staatsministerium des Innern kann durch
Verordnung Rassen, Kreuzungen und sonstige Gruppen von Hunden bestimmen, für
welche die Eigenschaft als Kampfhunde vermutet wird.
(2) 1 Die
Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse
nachweist, gegen seine Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und Gefahren
für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz nicht entgegenstehen, ein berechtigtes
Interesse zur Haltung von Hunden im Sinn des Absatzes 1 Satz 2 kann insbesondere
vorliegen, wenn diese der Bewachung eines gefährdeten Besitztums dient. 2 Die Erlaubnis
kann vom Nachweis des Bestehens einer besonderen Haftpflichtversicherung abhängig
gemacht werden. 3 Versagungsgründe,
die sich aus anderen Vorschriften ergeben, bleiben unberührt.
(3) Die Erlaubnispflicht nach Absatz 1 Satz 1 gilt nicht
für die Haltung von Diensthunden der Polizei, des Strafvollzugs, des Bundesgrenzschutzes
und der Zollverwaltung.
(4) 1 Wer
zum 1. Juni 1992 Kampfhunde im Sinn des Absatzes 1 Satz 2 hält, bedarf für
die Haltung dieser Hunde abweichend von Absatz 1 Satz 1 keiner Erlaubnis, wenn er
bis zum 31. Oktober 1992 der Gemeinde unter Angabe seiner Personalien die Haltung
sowie Rasse, Anzahl und Alter der Hunde schriftlich anzeigt. 2 In den Fällen des Satzes 1 ist die
Haltung von der Gemeinde zu untersagen, wenn Bedenken gegen die Zuverlässigkeit
des Halters oder Gefahren für die in Absatz 2 genannten Rechtsgüter bestehen.
3 Absatz
2 Satz 3 gilt entsprechend. 4 Die
Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Nachkömmlinge der in Satz 1
genannten Hunde, wenn sie bis zum 31. Oktober 1992 geboren wurden.
(5) Mit Geldbuße bis zu zehntausend Euro kann belegt
werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
ein gefährliches Tier einer wildlebenden Art oder
einen Kampfhund ohne die erforderliche Erlaubnis hält,
- 2.
die mit der Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflagen nicht erfüllt
oder
- 3.
einer auf Grund des Absatzes 4 Satz 2 erlassenen vollziehbaren Anordnung
zuwiderhandelt
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