2011-2-I

Gesetz über das Landesstrafrecht und das
Verordnungsrecht auf dem Gebiet der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung
(Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG)

Fundstelle: BayRS II, S. 241

Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG - (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 12. April 2010 (GVBl S. 169)

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Art. 33

Überwachung

(1) 1 Wer eine der in Art. 31 Abs. 1 oder Art. 32 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 genannten Tätigkeiten ausübt, hat den Beauftragten der kreisfreien Gemeinden, der Landratsämter, der Gesundheitsämter, der Regierungen und des Staatsministeriums des Innern und den von diesen zugezogenen Sachverständigen die Betriebsstätten, in denen die Tätigkeiten ausgeübt werden, zugänglich zu machen, Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, verschlossene Behälter zu öffnen, Untersuchungen und gegen angemessene Entschädigung die Entnahme von Proben zu gestatten, ferner Arbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen, wenn das erforderlich ist, um den Vollzug der nach Art. 31 Abs. 1 oder Art. 32 Abs. 1 erlassenen Verordnungen zu überwachen. 2 Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung 17) bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten5) aussetzen würde.

(2) Wer einer Pflicht nach Absatz 1 zuwiderhandelt, kann mit Geldbuße belegt werden.

17)

BGBl. FN 310-4

5)

BGBl. FN 454-1