2011-2-I

Gesetz über das Landesstrafrecht und das
Verordnungsrecht auf dem Gebiet der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung
(Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG)

Fundstelle: BayRS II, S. 241

Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG - (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 12. April 2010 (GVBl S. 169)

Ausgabe im Zusammenhang

Zur Inhaltsübersicht

Art. 29

Fliegende Verkaufsanlagen

(1) 1 Zum Schutz des Orts- und Landschaftsbilds, eines Natur-, Kunst- oder Kulturdenkmals sowie zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit können die Gemeinden durch Verordnung oder Anordnung für den Einzelfall das Aufstellen fliegender Verkaufsanlagen an bestimmten Orten außerhalb der öffentlichen Wege, Straßen und Plätze verbieten oder davon abhängig machen, daß Störungen durch geeignete Vorkehrungen verhütet werden. 2 Fliegende Verkaufsanlagen sind vorübergehend aufgestellte, dem Vertrieb von Waren dienende Stände oder ähnliche Verkaufsstellen. 3 Art. 72 BayBO 15) bleibt unberührt.

(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund des Absatzes 1 erlassenen Verordnung oder vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, kann mit Geldbuße belegt werden.

15)

BayRS 2132-1-I