2011-2-I Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG)Fundstelle: BayRS II, S. 241
Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG - (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 12. April 2010 (GVBl S. 169) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 29
Fliegende Verkaufsanlagen
(1) 1 Zum
Schutz des Orts- und Landschaftsbilds, eines Natur-, Kunst- oder Kulturdenkmals sowie
zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit können die Gemeinden
durch Verordnung oder Anordnung für den Einzelfall das Aufstellen fliegender
Verkaufsanlagen an bestimmten Orten außerhalb der öffentlichen Wege, Straßen
und Plätze verbieten oder davon abhängig machen, daß Störungen
durch geeignete Vorkehrungen verhütet werden. 2 Fliegende Verkaufsanlagen sind vorübergehend
aufgestellte, dem Vertrieb von Waren dienende Stände oder ähnliche Verkaufsstellen.
3 Art. 72
BayBO
15)
bleibt unberührt.
(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer auf
Grund des Absatzes 1 erlassenen Verordnung oder vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt,
kann mit Geldbuße belegt werden. |