2011-2-I Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG)Fundstelle: BayRS II, S. 241
Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG - (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 12. April 2010 (GVBl S. 169) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 23
Menschenansammlungen
(1) 1 Zur
Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Sittlichkeit, ungestörte
Religionsausübung, Eigentum oder Besitz können die Gemeinden für Ansammlungen
einer größeren Anzahl von Menschen, insbesondere bei religiösen Feiern,
Volksfesten und Sportveranstaltungen, Verordnungen und Anordnungen für den Einzelfall
erlassen. 2 Dies
gilt nicht für Versammlungen im Sinn des Bayerischen Versammlungsgesetzes; die
Vorschriften des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt.
(2) Für Ansammlungen, die über das Gebiet einer
Gemeinde hinausgehen, kann auch die gemeinsame höhere Behörde Anordnungen
für den Einzelfall erlassen.
(3) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer einer auf
Grund der Absätze 1 oder 2 erlassenen Verordnung oder vollziehbaren Anordnung
zuwiderhandelt. |