2011-2-I Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG)Fundstelle: BayRS II, S. 241
Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG - (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 12. April 2010 (GVBl S. 169) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 19
Veranstaltung von Vergnügungen
(1) 1 Wer
eine öffentliche Vergnügung veranstalten will, hat das der Gemeinde unter
Angabe der Art, des Orts und der Zeit der Veranstaltung und der Zahl der zuzulassenden
Teilnehmer spätestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. 2 Für regelmäßig wiederkehrende,
gleichartige öffentliche Vergnügungen genügt eine einmalige Anzeige.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Vergnügungen, die
vorwiegend religiösen, künstlerischen, kulturellen, wissenschaftlichen,
belehrenden oder erzieherischen Zwecken oder der Wirtschaftswerbung dienen, sofern
die Vergnügungen in Räumen stattfinden, die für Veranstaltungen der
beabsichtigten Art bestimmt sind.
(3) 1 Die
Veranstaltung öffentlicher Vergnügungen bedarf der Erlaubnis, wenn
- 1.
die nach Absatz 1 erforderliche Anzeige nicht fristgemäß
erstattet wird,
- 2.
es sich um eine motorsportliche Veranstaltung handelt oder
- 3.
zu einer Veranstaltung, die außerhalb dafür bestimmter Anlagen
stattfinden soll, mehr als eintausend Besucher zugleich zugelassen werden sollen.
2 Zuständig
sind die Gemeinden, für motorsportliche Veranstaltungen die kreisfreien Gemeinden
und Landratsämter.
(4) 1 Die
Erlaubnis nach Absatz 3 ist zu versagen, wenn es zur Verhütung von Gefahren
für Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder zum Schutz vor erheblichen Nachteilen
oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit oder Nachbarschaft
oder vor erheblichen Beeinträchtigungen der Natur oder Landschaft erforderlich
erscheint. 2 Das
gleiche gilt, sofern andere öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen.
(5) 1 Die
Gemeinden, für motorsportliche Veranstaltungen die kreisfreien Gemeinden und
Landratsämter, können zum Schutz der in Absatz 4 Satz 1 bezeichneten Rechtsgüter
Anordnungen für den Einzelfall für die Veranstaltung öffentlicher
Vergnügungen und sonstiger Vergnügungen treffen. 2 Reichen Anordnungen nach Satz 1 nicht aus
oder stehen andere öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, so kann die
Veranstaltung untersagt werden.
(6) (aufgehoben)
(7) 1 Die
Gemeinden können durch Verordnung
- 1.
die Veranstaltung von Vergnügungen bestimmter Art
von der Anzeigepflicht nach Absatz 1 oder von der Erlaubnispflicht nach Absatz 3
ausnehmen, soweit die Gemeinden nach Absatz 3 Satz 2 zuständig sind und diese
Pflichten zum Schutz der in Absatz 4 Satz 1 bezeichneten Rechtsgüter nicht erforderlich
erscheinen,
- 2.
zum Schutz der in Absatz 4 Satz 1 bezeichneten Rechtsgüter die Anzeigepflicht
nach Absatz 1 auf die Veranstaltung bestimmter Arten öffentlicher Vergnügungen
im Sinn des Absatzes 2 erstrecken und Anforderungen an die Veranstaltung öffentlicher
oder sonstiger Vergnügungen stellen,
- 3.
zum Schutz der in Absatz 4 Satz 1 bezeichneten Rechtsgüter eine
Sperrzeit für die Veranstaltung öffentlicher Vergnügungen oder bestimmter
Arten öffentlicher Vergnügungen festsetzen; in der Verordnung kann bestimmt
werden, daß die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses
oder besonderer örtlicher Verhältnisse für den Einzelfall verlängert,
verkürzt oder aufgehoben werden kann.
2 Das
Staatsministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung gleiches für das gesamte
Staatsgebiet bestimmen.
(8) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
- 1.
eine öffentliche Vergnügung ohne die erforderliche
Anzeige oder Erlaubnis veranstaltet,
- 2.
als Veranstalter einer Vergnügung die mit der Erlaubnis verbundenen
vollziehbaren Auflagen nicht erfüllt oder einer vollziehbaren Anordnung nach
Absatz 5 nicht Folge leistet oder
- 3.
einer Verordnung nach Absatz 7 Nrn. 2 oder 3 zuwiderhandelt.
(9) Die Absätze 1 bis 5, 7 und 8 sind nicht anzuwenden,
soweit bundesrechtliche oder besondere landesrechtliche Vorschriften bestehen. |